Maßnahmen des Flughafenpersonals nach Erhalt von Informationen über das Vorhandensein eines Sprengsatzes an Bord eines Flugzeugs am Boden. Schichtleiter des Luftsicherheitsdienstes Struktur und Zusammensetzung des Flughafen-Luftsicherheitsdienstes.

Der Aviation Security Service (ASS) ist ein System von Flughafensicherheitsbehörden, das im Rahmen seiner Befugnisse Aufgaben zur Gewährleistung der Luftsicherheit wahrnimmt

Die Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes sind:

Verhinderung und Unterdrückung, gemeinsam mit Sicherheits- und Flugsicherungsbehörden, Versuchen, Flugzeuge zu beschlagnahmen und zu entführen sowie andere illegale Eingriffe in die Aktivitäten des Flughafens

Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Eingriffe in Flugzeuge, Flughafeneinrichtungen, Flugpersonal und Flugpassagiere;

Durchführung, nach dem festgelegten Verfahren, Kontrolle von Besatzungsmitgliedern, Servicepersonal, Flugpassagieren, Handgepäck und Gepäck, Post, Fracht und Bordvorräten (Flugverpflegung), um die Lieferung an Bord des Flugzeugs zu verhindern Waffen, Munition, Sprengkörper, giftige, brennbare und andere Stoffe, die zur Begehung einer rechtswidrigen Eingriffshandlung verwendet werden können. Zuweisung und Ausstattung spezieller Kontrollzonen am Flughafen für diese Zwecke;

Umsetzung der Zugangskontrolle und Kontrolle der Umsetzung des anlageninternen Regimes auf dem Flughafengelände;

Bereitstellung der Sicherheit für den Flughafen, Flugzeuge, wichtige Einrichtungen, einschließlich Funk- und Beleuchtungsausrüstung, Treibstoff- und Schmierstofflager, Handelslager;

Schulung des Personals der Fluggesellschaft in Sicherheitsmaßnahmen und -maßnahmen bei Versuchen, illegal in die Aktivitäten des Unternehmens einzugreifen;

Überwachung der Einhaltung von Flugsicherheitsnormen, -regeln und -verfahren durch Flugzeugbetreiber und Organisationen, die am Flughafen ansässig sind oder seine Dienste nutzen;

Bereitstellung zusätzlicher Luftsicherheitsdienstleistungen (Flugzeugsicherheit, zusätzliche Flugzeuginspektion usw.) für Luftfahrzeugbetreiber zu Vertragsbedingungen.

1. Luftsicherheitsdienst gemäß den übertragenen Aufgaben:

1.1. Bietet ein angemessenes Maß an Luftsicherheit durch die Anforderungen der Gesetzgebung, Regierungsvorschriften, Regeln und Verfahren sowie des Luftsicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens zum Schutz der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen.

1.2. Führt Folgendes durch: Kontrolle der Sicherheit von Flugzeugbesatzungsmitgliedern, Passagieren, deren Handgepäck, Gepäck, Fracht, Kurier- und Postsendungen sowie Bordvorräten, einschließlich Bordmahlzeiten, unter Verwendung technischer Mittel zur Sicherheitskontrolle, physischen Inspektion und persönlichen Kontrolle in zur Identifizierung von Gegenständen und Stoffen, deren Beförderung durch Flugzeuge verboten ist, im Zusammenhang mit der vom Leiter der Luftfahrtbehörde gemäß den Anweisungen und der Umsetzung der zivilen Kontrolle über die Sicherheit auf ukrainischen Flughäfen genehmigten Technologie, die auf Anordnung der staatlichen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde Zustellung vom 28. September 2004 N 81 (z1555-04) und registriert vom Justizministerium der Ukraine am 07.12.2004 für N 1555/10154, das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24.04.63 (995_047) (ratifiziert am 23.03.89). ) sowie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen N 1138 (ratifiziert am 21.03.64); erneute Kontrolle der Passagiere, ihres Handgepäcks und ihres Gepäcks, wenn von einem Flughafen, an dem die Sicherheitskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, verlässliche Informationen über die Ankunft eines Transitflugzeugs am Flughafen eingehen.

1.3. Begleitet zusammen mit einem Lufttransportagenten und einem Mitarbeiter der Linienabteilung der Organe für innere Angelegenheiten am Flughafen (falls erforderlich) Passagiere aus diesem Wartebereich der Sterilzone zum Flugzeug im Zusammenhang mit der aus den Regeln für die Materialbegleitung entwickelten Technologie Vermögenswerte und Passagiere, die von der Öffentlichkeit in luftseitig kontrollierten Bereichen auf Anordnung von Ukraviatrans und dem Innenministerium der Ukraine am 11.03.96 N 168/397 (z0334-96) genehmigt und am 03. vom Justizministerium der Ukraine registriert wurden /28/96 unter N 334/1359.

Passagiere und Sachwerte auf internationalen Flügen werden gemäß den Anforderungen des Standard-Technologischen Schemas für die Durchfahrt von Auto-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Transportfahrzeugen sowie von ihnen transportierten Gütern über die Staatsgrenze bedient, genehmigt durch Beschluss des Kabinetts von Minister der Ukraine am 24. Dezember 2003 N 1989 (1989-2003-p).

1.4. Stellt sicher, dass Passagiere, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen wurden, vom Kontakt mit Personen ausgeschlossen sind, die keiner solchen Kontrolle unterzogen wurden, einschließlich Flugpersonal, das an der Durchführung eines bestimmten Fluges beteiligt sein muss.

1.5. Organisiert Wartung und Reparatur technischer Sicherheitsausrüstung.

1.3. Schützt von paramilitärischen Sicherheitseinheiten kontrollierte, sterile und Sperrgebiete mit technischer Sicherheitsausrüstung.

1.7. Schützt Flugzeuge mit bewaffneten paramilitärischen Sicherheitseinheiten, darunter Flugzeuge der allgemeinen Luftfahrt, Treibstoff- und Schmierstofflager und andere wichtige Einrichtungen sowie deren Eigentum des Luftfahrtunternehmens.

1.8. Gewährleistet Sicherheit und Schutz vor Diebstahl im kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens, in Bereichen mit eingeschränktem Zugang, in bewachten Bereichen, in Fracht, Gepäck, Post, Bordvorräten sowie im Eigentum von juristischen und natürlichen Personen, das von zur Beförderung angenommen wurde Flugzeug oder unter Sicherheitskontrolle.

1.9. Organisiert die Lagerung, Annahme und den Transport von Waffen und Munition im Zusammenhang mit der Anweisung zum Verfahren zum Transport von Waffen und Munition auf Passagierlufttransportflügen, genehmigt durch Beschluss des Staatlichen Luftfahrtdienstes vom 18. März 2005 N 199 (z0378-05). und am 11. April 2005 beim Justizministerium der Ukraine unter N 378/10658 registriert.

1.10. Überwacht den Zustand der Umzäunung des Flugplatzes, insbesondere wichtiger Einrichtungen, die ordnungsgemäße Funktion von Sicherheitsalarmsystemen und die Beleuchtung von Sicherheitseinrichtungen.

1.11. Überwacht die Umsetzung von Maßnahmen durch Mitarbeiter und Besucher des vom Leiter der Luftfahrteinheit eingerichteten Zugangssystems zur Ordnung des Zugangs- und internen Anlagenregimes, für die Erstellung, Ausstellung, Abrechnung und Kontrolle ihrer Verwendung von Pässen für die Einreise und Einreise Sektoren der kontrollierten Zone des Luftfahrtunternehmens.

Auf Flughäfen, an denen jenseits der Staatsgrenze offene Kontrollpunkte bestehen, wird in Sektoren der kontrollierten Zone ein System von Maßnahmen zur Ordnung des Kontrollpunkt- und internen Anlagenregimes eingeführt, das auf Anordnung des Leiters der Luftfahrteinheit im Einvernehmen mit den Leitern festgelegt wird der Grenz- und Zollkontrollabteilungen am Flughafen.

1.12. Bietet autorisierten Zugang zum (von) der kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens, des Luftfahrtpersonals, der Besucher sowie der Fahrzeuge.

1.13. Behält die Kontrolle über den Zugang zu Flugzeugen, die Bewegung von Fahrzeugen, Personal und Passagieren auf dem Vorfeld und an anderen Orten im kontrollierten Bereich.

1.14. Nimmt an Vorflug-, Nachflug- und Sonderinspektionen von Flugzeugen teil.

1.15. Beteiligt sich an der Durchführung offizieller Untersuchungen zu Tatsachen der Begehung, des Versuchs, rechtswidrige Eingriffe vorzunehmen, oder der Nichteinhaltung von Luftsicherheitsanforderungen durch eine natürliche oder juristische Person, um die relevanten Dokumente für die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu erstellen.

1.13. Bereitet das Luftsicherheitspersonal durch entsprechende Schulungen auf Maßnahmen zur Lösung einer Krisensituation im Zusammenhang mit den entwickelten Plänen vor und setzt diese Pläne im Falle einer Krisensituation im luftseitigen Bereich um.

1.17. Vertragsentwürfe (Vereinbarungen) zwischen Betreiber, Kunde, Mieter des Flugzeugs über die Einhaltung der Luftsicherheit durch die Parteien in Bezug auf Passagiere, Besatzungsmitglieder des Flugzeugs, Handgepäck, Gepäck, Fracht, Bordvorräte, Kurierdienste usw Postsendungen etc. werden genutzt.

1.18. Informieren Sie unverzüglich den Leiter der Luftfahrtbehörde, das zuständige Organ des Sicherheitsdienstes der Ukraine und das staatliche Verwaltungsorgan der Zivilluftfahrt über Ereignisse, die das wachsende Ausmaß der Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt beeinträchtigen und das Risiko einer Krisensituation erhöhen sowie die Begehung einer rechtswidrigen Eingriffshandlung.

1.19. Legt dem staatlichen Verwaltungsorgan für Zivilluftfahrtaktivitäten einen jährlichen und vierteljährlichen Bericht über die Ergebnisse des Dienstes vor.

1,20. Verantwortlich für den Zugang von Personen zum kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens.

1.21. Kontrolliert den Zutritt aus dem sterilen Bereich.

1.22. Organisiert die Aus- und Weiterbildung von Flugsicherheitspersonal gemäß den Anforderungen des Flugpersonalschulungsprogramms im Bereich Luftsicherheit, genehmigt durch Beschluss des Verkehrsministeriums der Ukraine vom 17. Februar 2003 N 109 (z0310-03) und registriert vom Justizministerium der Ukraine am 17. April 2003 unter N 310/7631.

2. Der Luftsicherheitsdienst hat das Recht:

2.1. Das freie Betreten und Betreten der Räumlichkeiten von Unternehmen und Organisationen, die sich auf dem Territorium des Luftfahrtunternehmens befinden, in den dazugehörigen Gebäuden und Bauwerken sowie an Bord von Flugzeugen, unabhängig von ihrer Eigentumsform, zur Durchführung einer Inspektion unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Luftsicherheit.

Auf Flughäfen mit offenen Kontrollpunkten jenseits der Staatsgrenze, in sensiblen Zonen der Grenz- und Zollkontrolle, in den Räumlichkeiten, in denen und wo sich Waren unter Zollkontrolle befinden, werden mit Zustimmung der Leiter der Flughäfen Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit durchgeführt zuständigen Abteilungen am Flughafen.

2.2. Fordern Sie, dass das Personal von Luftfahrtunternehmen, Mietern, anderen natürlichen und juristischen Personen im luftseitigen Bereich die Flugsicherheitsvorschriften des Luftsicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens, andere Vorschriften zur Luftsicherheit sowie zwischen Luftfahrtunternehmen geschlossene Vereinbarungen einhält Körperschaften, Mieter und andere juristische Personen, die ihren Sitz im selben Gebiet haben.

2.3. Realisieren:

Kontrolle über die Sicherheit von Flugzeugbesatzungsmitgliedern, Passagieren, deren Handgepäck, Gepäck, Fracht, Kurier- und Postsendungen, Bordvorräten und Bordmahlzeiten sowohl mit technischen Mitteln als auch durch physische Inspektion in Verbindung mit der vom Leiter genehmigten Technologie des Luftfahrtunternehmens;

Persönliche Kontrolle über die Sicherheit von Passagieren, Besatzungsmitgliedern (zur Durchführung der Sicherheitskontrolle), Flugpersonal und Bürgern (am Eingang zum kontrollierten Bereich);

Sicherheitskontrolle von Diplomatenpost und konsularischen Koffern gemäß den Anforderungen des staatlichen Luftsicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt (545-15), des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (995_047) (ratifiziert am 23. März 1963). 1989) sowie das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen N 1138 (ratifiziert am 21.03.64);

Wiederholte Kontrolle der Sicherheit von Passagieren, Handgepäck, Gepäck und Fracht in sicheren Koffern gemäß dem staatlichen Luftsicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt (545-15);

Inspektion von Fahrzeugen zum Zweck der Beschlagnahme von Gegenständen, deren Einfuhr in den kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens verboten ist;

Vor- und Nachflugkontrollen sowie spezielle Inspektionen von Flugzeugen.

Verwenden Sie spezielle Ausrüstung und Mittel zur Gewährleistung der Luftsicherheit, wenn Sie Waffen, Sprengstoffe, Gegenstände und Geräte aufspüren, deren Transport im Luftverkehr sowie deren Einfuhr in die kontrollierte Zone des Luftfahrtunternehmens verboten ist.

2.4. Beschlagnahmung von Gegenständen, deren Transport auf dem Luftweg oder für die Einfuhr in den kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens, des Personals, der Bürger, der Besatzungsmitglieder und der Passagiere während des Sicherheitskontrollfestivals verboten ist.

2.5. Erlauben Sie Passagieren und Besatzungsmitgliedern nicht, an Bord des Flugzeugs zu gehen, wenn sie die Sicherheitskontrolle verweigern oder diese Kontrolle von Handgepäck und Gepäck vorlegen.

2.3. Erlauben Sie dem Flugzeug nicht, Gepäck, Fracht, Kurier, Post, Bordvorräte oder Bordmahlzeiten zu laden, wenn der Absender die Sicherheitskontrolle verweigert.

2.7. Fordern Sie (falls vorhanden) Ausweisdokumente von allen Personen während der Sicherheitskontrolle, am Eingang zum Kontrollbereich und innerhalb des Kontrollbereichs des Luftfahrtunternehmens an.

2.8. Festhalten (vorbehaltlich der Anforderungen der persönlichen Sicherheit und der Verfassung (254k/96-BP):

Personen, die illegal in den kontrollierten Bereich des Luftfahrtunternehmens eingedrungen sind, und diese gemäß dem festgelegten Verfahren an Strafverfolgungsbehörden überstellen;

Kraftfahrzeugtransport am Eingang (aus) der kontrollierten Zone des Luftfahrtunternehmens, wenn kein Pass für das Fahrzeug oder die darin befindlichen Personen vorliegt, sowie wenn keine entsprechenden Dokumente über das Recht zum Entfernen oder Entfernen von Ladung vorliegen Sachwerte außerhalb der kontrollierten Zone;

Durchführung von Flügen mit Flugzeugen zur Durchführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, indem aus beliebigen Quellen eine Meldung über eine Bedrohung der Sicherheit eines Fluges empfangen wird – in der von der Leitung des Luftfahrtunternehmens festgelegten Weise;

Verstöße gegen Luftsicherheitsanforderungen bei der Erstellung eines Protokolls über Ordnungswidrigkeiten und der Verhängung von Verwaltungsstrafen durch den Leiter einer Abteilung (separates Team) der paramilitärischen Sicherheit einer Luftfahrteinheit gemäß den Anforderungen der Kunst. 228 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ukraine (80732-10) sowie die Anweisungen zur Vorbereitung von Materialien für Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehr, genehmigt durch Beschluss des Verkehrsministeriums der Ukraine vom 23. Dezember 2002 N 911 (z0039- 03) und am 17. Januar 2003 beim Justizministerium der Ukraine unter N 39/7360 registriert.

2.9. Führen Sie eine physische Inspektion der inhaftierten Personen, der in ihrem Besitz befindlichen Sachen, des Gepäcks und des Gepäcks durch, überprüfen Sie die Fahrzeuge und beschlagnahmen Sie Gegenstände, wenn sie eine Gefahr für die Zivilluftfahrt darstellen könnten.

STANDARDVORSCHRIFTEN FÜR DEN LUFTSICHERHEITSDIENST EINES ZIVILLUFTFAHRTUNTERNEHMENS (BETREIBER)

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Luftsicherheitsdienst (ASS) einer Zivilluftfahrt-Fluggesellschaft (Betreiber) wird gemäß den Vorschriften (Charta) der Fluggesellschaft (Betreiber) erstellt und betrieben, die auch in der durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise genehmigt wurden sowie andere Rechtsakte der Russischen Föderation zur Luftsicherheit.

Unter einem Luftfahrtunternehmen versteht man eine juristische Person, unabhängig von ihrer Organisations- und Rechtsform und Eigentumsform, deren Hauptziele ihrer Tätigkeit die Durchführung der Luftbeförderung von Passagieren, Gepäck, Fracht, Post und (oder) die Erbringung von Luftfahrtarbeiten für sie sind eine Gebühr.

Unter einem Betreiber versteht man einen Bürger oder eine juristische Person, die ein Luftfahrzeug (Flugzeug) im Eigentum, Leasing oder auf sonstiger Rechtsgrundlage besitzt, dieses Luftfahrzeug für Flüge nutzt und über ein Betreiberzertifikat (Zertifikat) verfügt.

1.2. SAB ist eine eigenständige Struktureinheit der Fluggesellschaft (Betreiber) und berichtet an deren Generaldirektor. Die unmittelbare Aufsicht über den Sicherheitsdienst übt der Leiter des Luftsicherheitsdienstes aus.

1.3. Der Hauptzweck der Tätigkeit des ASB besteht darin, im Rahmen seiner Zuständigkeit Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit, der Sicherheit von Leben und Gesundheit von Passagieren, Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten sowie zur Prävention zu organisieren und durchzuführen rechtswidrige Eingriffe (AI) in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber) sowie Versuche, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

1.4. Die SAS der Fluggesellschaft (Betreiber) orientiert sich bei ihrer Tätigkeit an:

Dekrete und Anordnungen des Präsidenten der Russischen Föderation;

Beschlüsse und Anordnungen der Regierung der Russischen Föderation;

Regulierungsrechtliche Rechtsakte des Föderalen Luftfahrtdienstes (FAS) Russlands sowie Gesetze der Gebietskörperschaften des Föderalen Luftfahrtdienstes Russlands, die Fragen der Luftsicherheit regeln;

Zwischenstaatliche Abkommen im Bereich Luftverkehr;

Internationale Regulierungsdokumente zu den Regeln für die Beförderung von Passagieren und Fracht, Standards und empfohlenen Praktiken von ICAO und IATA;

Diese Standardbestimmung;

Zulassungsdokumente der Fluggesellschaft (Betreiber).

1.5. Das Luftsicherheitssystem der Fluggesellschaft (Betreiber) entwickelt ein Luftsicherheitsprogramm und setzt es um.

1.6. Die Tätigkeiten des Sicherheitskontrollsystems der Fluggesellschaft (Betreiber) werden in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitskontrollsystem des Flughafens, Strafverfolgungs- und anderen Exekutivbehörden sowie mit den Strukturabteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber) durchgeführt.

1.7. Die Verantwortung für die Organisation und den Stand der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) sowie die Umsetzung der dem CAB übertragenen Aufgaben (zusammen mit dem Generaldirektor) liegt beim Leiter des CAB der Fluggesellschaft (Betreiber).

1.8. Die logistische Unterstützung und Finanzierung von Luftsicherheitsmaßnahmen erfolgt durch die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) im Auftrag des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) CAB.

1.9. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) müssen Uniformen und Ärmelabzeichen der vorgeschriebenen Art tragen.

Kapitel 2. Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes

2.1. Die Hauptaufgaben des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) sind:

2.1.1. Verhinderung rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber) gemeinsam mit dem Flughafensicherheitsdienst, Strafverfolgungsbehörden und anderen Bundesbehörden.

2.1.2. Kontrolle der Sicherheit des Gepäcks und der Fracht von Fluggästen, die mit den Flugzeugen der Fluggesellschaft (des Betreibers) transportiert werden.

2.1.3. Organisation der Interaktion mit dem Flughafensicherheitsdienst, anderen Fluggesellschaften (Betreibern), Strafverfolgungsbehörden und anderen föderalen Exekutivbehörden der Russischen Föderation im Interesse der Gewährleistung der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber).

2.1.4. Organisation von Schulungen für Flugzeugbesatzungsmitglieder und Fluglinienpersonal zu Fragen der Luftsicherheit.

2.1.5. Überwachung der Einhaltung von Luftsicherheitsnormen, -regeln und -verfahren.

2.2. Das Luftsicherheitssystem der Fluggesellschaft (Betreiber) nimmt gemäß den ihm übertragenen Aufgaben und der Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung folgende Funktionen wahr:

2.2.1. Aufgrund einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung beteiligt es sich an der Inspektion von Flugzeugen, Besatzungsmitgliedern, Wartungspersonal der Fluggesellschaft (Betreiber), Passagieren, deren Handgepäck und Gepäck, Post, Fracht und Bordvorräten zur Vorbeugung die Lieferung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und anderen an Bord des Flugzeugs befindlichen Gegenständen und Stoffen, deren Transport in zivilen Flugzeugen verboten ist.

2.2.2. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung führt sie auf internationalen Flügen der Fluggesellschaft (Betreiber) Pass- und Visakontrollen sowie besondere Sicherheitsverfahren (Profiling) durch.

2.2.3. Entwickelt und implementiert Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Flugzeugen, Besatzungsmitgliedern, Wartungspersonal der Fluggesellschaft (Betreiber), Passagieren, Gepäck, Post, Fracht und Bordvorräten.

2.2.4. Entwickelt und implementiert Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Eingriffe in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.5. Um zeitnah die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, organisiert er einen dauerhaften Schichtdienst.

2.2.6. Steuert das Be- und Entladen von Gepäck, Post, Fracht und Bordvorräten aus dem Flugzeug.

2.2.7. Führt zusätzliche Kontrollen von Dokumenten (Pässen) durch und führt Inspektionen von Mitarbeitern der Fluggesellschaft (Betreiber) und Flughafenpersonal beim Einsteigen in das Flugzeug durch.

2.2.8. Beteiligt sich an der Suche und Identifizierung des Gepäcks von Passagieren, die nicht zum Boarding erscheinen oder aus dem Flug entfernt werden.

2.2.9. Überwacht die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsakte des Föderalen Antimonopoldienstes Russlands für den Transport von Waffen, Munition und Spezialausrüstung durch Passagiere, die das Recht haben, diese aufzubewahren und zu befördern.

2.2.10. Führt im Auftrag der Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) die Begleitung der Flugzeuge der Fluggesellschaft (Betreiber) durch, um Flugsicherheitsmaßnahmen an Bord des fliegenden Flugzeugs zu gewährleisten.

2.2.11. Beteiligt sich an der Entscheidung darüber, ob die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht verweigert wird, wenn dies einen Verstoß gegen Flugsicherheits- und Luftsicherheitsanforderungen darstellt.

2.2.12. Interagiert bei der Arbeit und tauscht Informationen zu Fragen der Luftsicherheit mit den Luftsicherheitsdiensten von Flughäfen, Fluggesellschaften und Betreibern sowie mit Grenz-, Zoll- und Strafverfolgungsbehörden Russlands aus.

2.2.13. Bietet Sicherheit für Terminals (Lager) und andere Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber), wenn für diesen Tätigkeitsbereich ein Zertifikat und eine Lizenz vorliegen.

2.2.14. Füllt Anträge aus und führt Aufzeichnungen über die Ausstellung von Ausweisen für das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) und für Fahrzeuge in den vom CAB der Fluggesellschaft (Betreiber) kontrollierten Flughafenzonen.

2.2.15. Führt Kurse mit Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) zu Fragen der Flugsicherheit durch.

2.2.16. Ergreift zusätzliche Maßnahmen, um die Flugsicherheit in Zeiten erhöhter Bedrohung oder Notfällen zu gewährleisten.

2.2.17. Gemeinsam mit Strafverfolgungsbehörden und dem Flugsicherheitsdienst des Flughafens beteiligt es sich an Aktivitäten zur Identifizierung der Urheber anonymer Drohungen gegen die Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.18. Organisiert den praktischen Einsatz technischer Inspektions- und Sicherheitsausrüstung durch das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber).

2.2.19. Führt Zugangskontrollen zu den Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber) durch, identifiziert und verhaftet Straftäter und übergibt sie an Strafverfolgungsbehörden.

2.2.20. Analysiert den Stand der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber), untersucht die Arbeit der Repräsentanzen der Fluggesellschaft (Betreiber) zu Fragen der Luftsicherheit und übermittelt Informationen an die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) und an die Gebietskörperschaften des FAS Russland.

2.2.21. Anweisungen des Managements der Fluggesellschaft (Betreiber) befolgen, um Verstöße gegen Luftsicherheitsmaßnahmen zu verhindern, Diebstahl und andere Straftaten bei der Durchführung von Flügen der Fluggesellschaft (Betreiber) zu unterbinden. Führt offizielle Ermittlungen durch.

Kapitel 3. Struktur und Personalausstattung des Luftsicherheitsdienstes

3.1. Die Organisations- und Personalstruktur des Sicherheitsdienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) sowie die Vorschriften über den Luftsicherheitsdienst des Zivilluftfahrtunternehmens (Betreibers) werden mit der Gebietskörperschaft des FAS Russland abgestimmt und vom Generaldirektor genehmigt die Fluggesellschaft (Betreiber).

3.2. Die Stellenbeschreibungen des Sicherheitspersonals der Fluggesellschaft (Betreiber) werden vom Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) genehmigt.

3.3. Die Anzahl der SAS-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) richtet sich nach dem Umfang und der Art der ausgeführten Aufgaben, der Anzahl und Art der Flugzeuge, dem Umfang der Passagier- und Frachtbeförderung sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Basis Flughafen und am Produktionsprozess beteiligte Dienstleistungen.

3.4. Die Besetzung des Sicherheitssystems des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) mit Mitarbeitern erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags (Vertrag) im Einvernehmen der Parteien aus dem Kreis der Bürger der Russischen Föderation, überwiegend männlicher Militärdiener Streitkräfte der Russischen Föderation, des FSB, des Innenministeriums und des Föderalen Grenzschutzdienstes Russlands sind aus gesundheitlichen Gründen für die Arbeit im SAS der Fluggesellschaft (Betreiber) geeignet. Zur Prüfung der fachlichen Eignung absolvieren die Kandidaten eine Probezeit von mindestens 3 Monaten.

3.5. Bei der Einstellung für eine Stelle im Luftsicherheitsdienst (Operator) werden alle Kandidaten einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit unterzogen. Kandidaten, die für Positionen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Waffen und Spezialausrüstung angenommen werden, werden auch von den Organen für innere Angelegenheiten geprüft (geprüft), um die entsprechende Lizenz zu erhalten.

3.6. SAS-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) absolvieren eine spezielle Schulung gemäß den entwickelten Lehrplänen und Programmen und müssen über entsprechende Konformitätszertifikate verfügen.

Kapitel 4. Management des Luftsicherheitsdienstes

4.1. Der Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) wird von einem Chef geleitet, der vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (Betreiber) im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften des FAS Russland ernannt und entlassen wird.

4.2. Der stellvertretende Leiter des Sicherheitskontrollsystems der Fluggesellschaft (des Betreibers) und andere Mitarbeiter des Sicherheitskontrollsystems der Fluggesellschaft (des Betreibers) werden vom Generaldirektor der Fluggesellschaft (des Betreibers) auf Empfehlung des Kontrollsystems der Fluggesellschaft (des Betreibers) ernannt und entlassen Management.

4.3. Der Leiter des Sicherheitsdienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) ist der direkte Vorgesetzte aller Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreibers).

Der Leiter des Sicherheitsdienstes des Luftfahrtunternehmens (Betreibers) ist verantwortlich für:

4.3.1. Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Eingriffe in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.2. Arbeitsorganisation zur Gewährleistung der Sicherheit von Leben und Gesundheit von Passagieren und Besatzungsmitgliedern des Flugzeugs der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.3. Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden für die Fluggesellschaft (Betreiber).

4.3.4. Der Stand der Arbeitsdisziplin im Sicherheitssystem der Fluggesellschaft (des Betreibers).

4.3.5. Rekrutierung, Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes von Fluggesellschaften (Betreibern).

4.3.6. Organisation der Aktivitäten des Sicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber), Gewährleistung der Interaktion mit dem Sicherheitsdienst des Heimatflughafens in Fragen des Zugangs und der internen Kontrolle.

4.3.7. Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms.

4.3.8. Organisation der Büroarbeit im SAS der Fluggesellschaft (Betreiber) und Kontrolle der rechtzeitigen Ausführung der beim SAS eingegangenen Dokumente.

4.4. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verpflichtet:

4.4.1. Kennen Sie die Anforderungen regulatorischer Dokumente zu Fragen der Luftsicherheit und organisieren Sie die Arbeit zu deren Umsetzung.

4.4.2. Bereiten Sie Vorschläge zur Verbesserung der Flugsicherheit des Luftverkehrs der Fluggesellschaft (Betreiber) vor und machen Sie diese für die Entwicklung wirksamer Technologien für die Bedienung von Passagieren und die Gepäckabfertigung.

4.4.3. Beteiligen Sie sich direkt an der Erstellung von Anordnungen und Weisungen des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber), Dienstanweisungen und anderen behördlichen Dokumenten zu Fragen der Luftsicherheit.

4.4.4. Organisieren Sie die Interaktion des SAS mit anderen Abteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber), um die Flugsicherheit zu verbessern.

4.4.5. Nehmen Sie an Aufklärungsarbeiten teil, die darauf abzielen, das Niveau der besonderen Ausbildung und Wachsamkeit der Besatzungsmitglieder und des Bodenpersonals der Fluggesellschaft (Betreiber) bei der Gewährleistung der Flugsicherheit zu erhöhen.

4.4.6. Führen Sie vorbeugende Maßnahmen durch, um die Flugsicherheit zu gewährleisten und die Sachwerte der Fluggesellschaft (Betreiber) zu schützen.

4.4.7. Bereiten Sie Vorschläge für die Entsendung von SAB-Mitarbeitern zu offiziellen Geschäften innerhalb Russlands und im Ausland vor.

4.4.8. Bereiten Sie Vorschläge und Anfragen zur logistischen Unterstützung des SAB vor.

4.4.9. Koordinieren und kontrollieren Sie die Ausstellung von Sonderpässen für Flugpersonal (Ausweise) und Pässen für den Zutritt zu kontrollierten Bereichen des Heimatflughafens an das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber).

4.4.10. Analysieren Sie die Wirksamkeit des Maßnahmensystems zur Gewährleistung der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) und entwickeln Sie Vorschläge zu dessen Verbesserung.

4.4.11. Führen Sie regelmäßige Inspektionen der Leistung des Personals der Fluggesellschaft (des Betreibers) und der technischen Mittel zur Gewährleistung der Flugsicherheit durch.

4.4.12. Durchführung von Briefings über die betriebliche Situation an Flughäfen der Zivilluftfahrt und die Aufgaben der SAB-Mitarbeiter zur Gewährleistung der Luftsicherheit.

4.4.13. Nehmen Sie die Aufgaben des Leiters der Arbeitsgruppe der operativen Zentrale der Fluggesellschaft (Betreiber) wahr, wenn eine rechtswidrige Einmischung in die Tätigkeit der Fluggesellschaft (Betreiber) droht.

4.5. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes einer Fluggesellschaft (Betreiber) hat das Recht:

4.5.1. Fordern Sie, dass das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) die Anweisungen und Anweisungen des FAS Russland, der Gebietskörperschaft des FAS Russland für Flugsicherheit und des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber) strikt befolgt.

4.5.2. Überprüfen Sie den Stand und die Organisation der Arbeiten zur Gewährleistung der Luftsicherheit und erteilen Sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anweisungen zur Beseitigung festgestellter Mängel.

4.5.3. Führen Sie eine interne Untersuchung von Verstößen gegen Luftsicherheitsmaßnahmen durch.

4.5.4. Treffen Sie eine Entscheidung, die Beförderung eines Passagiers, Gepäcks oder einer Fracht zu verweigern, wenn dies einen Verstoß gegen die Flugsicherheit und die Luftsicherheitsanforderungen darstellt.

4.5.5. Disziplinarmaßnahmen gegen SAB-Mitarbeiter wegen Verstößen gegen die Arbeits- und Technologiedisziplin einleiten und Mitarbeiter vorübergehend von offiziellen Pflichten suspendieren, wenn ihre Handlungen die Flugsicherheit oder das Ansehen der Fluggesellschaft (des Betreibers) beeinträchtigen könnten.

Kapitel 5. Rechtlicher Status von Luftsicherheitsmitarbeitern und ihr sozialer Schutz

5.1. Mitarbeiter des Luftsicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) sind verpflichtet:

5.1.1. Umsetzung des Luftsicherheitsprogramms der Fluggesellschaft (Betreiber) und anderer Vorschriften zu Fragen der Luftsicherheit, Durchführung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation, den Vorschriften des FAS Russland sowie den ICAO-Standards und empfohlenen Praktiken sowie den Anforderungen von die Gesetze der Staaten, in die geflogen wird. Luftfahrzeuge der Fluggesellschaft (Betreiber).

5.1.2. Entwickeln und implementieren Sie in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber) Maßnahmen, um illegale Eingriffe in die Aktivitäten der Fluggesellschaft (Betreiber) zu verhindern.

5.1.3. Beteiligen Sie sich an der Vorbereitung von Flugzeugen für Flüge, der Gepäck- und Frachtabfertigung sowie der Abfertigung und Beförderung von Passagieren, um die Flugsicherheit und die Sicherheit der materiellen Vermögenswerte der Fluggesellschaft (des Betreibers) zu gewährleisten. Informieren Sie die Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) umgehend über festgestellte Verstöße gegen den technologischen Prozess bei der Abwicklung von Flügen und andere Mängel, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, sowie über Ihre Vorschläge zu deren Beseitigung.

5.1.4. Unterbreiten Sie im Rahmen der Zuständigkeit des CAB der Fluggesellschaft (des Betreibers) Vorschläge zu Fragen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Flugsicherheit der Fluggesellschaft (des Betreibers) zur Prüfung durch das Management und den Vorstand.

5.1.5. Erstellen und Betreiben einer Informationsdatenbank zum Zweck der automatisierten Verarbeitung von Informationen über den Stand der Luftsicherheit der Fluggesellschaft (Betreiber) sowie von Produktionsinformationen, die die Arbeit der Fluggesellschaft (Betreiber) im Bereich der Luftsicherheit charakterisieren.

5.1.6. Ergreifen Sie die in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Maßnahmen, um illegale Eingriffe in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt zu verhindern. Übermitteln Sie bei Bedarf Verstöße gegen Normen, Regeln und Verfahren zur Luftsicherheit in der vorgeschriebenen Weise an die Strafverfolgungsbehörden.

5.1.7. Alle Informationen, die die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erhalten, sind vertraulich und unterliegen keiner Offenlegung.

5.2. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (Betreiber) haben bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben das Recht:

5.2.1. Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit der Fluggesellschaft (des Betreibers) in der Art und Weise und innerhalb der Grenzen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation und die Vorschriften des Föderalen Antimonopoldienstes Russlands festgelegt sind.

Verwenden Sie für diese Zwecke technische und andere Mittel, die dem Leben, der Gesundheit der Bürger und der Umwelt keinen Schaden zufügen.

5.2.2. Überwachen (zusammen mit dem Rechtsdienst) die Umsetzung von Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation, Anordnungen und Anweisungen des FAS Russlands, der Gebietskörperschaft des FAS Russlands, Anweisungen der Fluggesellschaft durch das Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) Betreiber) und andere Vorschriften zur Flugsicherheit.

5.2.3. Gemäß der Zuständigkeit des SAS der Fluggesellschaft (Betreiber) die Umsetzung des Zugangs- und Intra-Facility-Regimes am Heimatflughafen durch die Strukturabteilungen der Fluggesellschaft (Betreiber) zu überwachen. Ergreifen Sie Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel.

5.2.4. Treffen Sie im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung die Entscheidung, die Beförderung von Passagieren, Gepäck oder Fracht zu verweigern, wenn dies einen Verstoß gegen die Luftsicherheitsanforderungen und die geltenden Regeln des Luftverkehrs darstellt.

5.2.5. Kontrollieren Sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Flughafenverwaltung Passagiere, die auf Flügen der Fluggesellschaft (Betreiber) abfliegen, ihr Handgepäck und ihr Gepäck. Lassen Sie Passagiere nicht fliegen, wenn sie die Inspektion vor dem Flug verweigern. Fordern Sie, dass die Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) die Normen, Regeln und Verfahren für die Luftsicherheit einhalten und Anweisungen zur Beseitigung von Verstößen gegen Luftsicherheitsmaßnahmen zwingend befolgen.

5.2.6. Überwachen Sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aktivitäten der Repräsentanzen der Fluggesellschaft (Betreiber) in Fragen der Gewährleistung der Luftsicherheit und leisten Sie ihnen praktische und methodische Unterstützung. Beteiligen Sie sich an der Auswahl und Platzierung des Personals der Repräsentanzen der Fluggesellschaften (Betreiber), die an der Gewährleistung der Luftsicherheit beteiligt sind.

5.2.7. Führen Sie im Auftrag des Generaldirektors der Fluggesellschaft (Betreiber) oder des Leiters des Sicherheitsdienstes interne Untersuchungen zu Verstößen gegen Luftsicherheitsanforderungen durch.

5.2.8. Stellen Sie im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der Fluggesellschaft (Betreiber) zur Gewährleistung der Flugsicherheit offizielle Kontakte zu Strafverfolgungs- und Exekutivbehörden sowie zum Flughafensicherheitsdienst her.

5.2.9. Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der Fluggesellschaft (Betreiber) haben bei der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben das Recht, Dokumente zu überprüfen, die den Zutritt zu den Einrichtungen der Fluggesellschaft (Betreiber) ermöglichen, sowie die persönlichen Gegenstände des Personals der Fluggesellschaft zu kontrollieren ( Operator).

5.2.10. Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der Fluggesellschaft (Betreiber) haben das Recht, Verstöße gegen Luftsicherheitsmaßnahmen zur Überstellung an den Luftsicherheitsdienst des Flughafens oder an Strafverfolgungsbehörden festzuhalten.

Die Anforderungen an SAS-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (Betreiber) bei der Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben sind für das gesamte Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) und die in den Flugzeugen der Fluggesellschaft (Betreiber) beförderten Passagiere verbindlich.

5.3. Der soziale Schutz der Mitarbeiter des Luftsicherheitsdienstes einer Fluggesellschaft (Betreiber) wird durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt:

5.3.1. Die Arbeitstätigkeit der SAS-Mitarbeiter der Fluggesellschaft (des Betreibers) wird durch die aktuelle Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation geregelt.

Durch Beschluss der SAB-Geschäftsführung können SAB-Mitarbeiter abhängig von der aktuellen Produktionssituation in jeden Arbeitsbereich im Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) wechseln.

5.3.2. Die Fluggesellschaft (Betreiber) muss den sozialen Schutz ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Sie unterliegen der Pflichtversicherung auf Kosten der Fluggesellschaft (Betreiber) für den Fall von Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Aufgaben.

5.3.3. Die Entschädigung für Schäden, die Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes der Fluggesellschaft (des Betreibers) durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten entstehen, wird durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation geregelt.

Kapitel 6. Logistik und finanzielle Unterstützung des Luftsicherheitsdienstes

6.1. Die Verwaltung der Fluggesellschaft (Betreiber) ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der Luftsicherheitsdienst die ihm übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung der Luftsicherheit erfüllen kann. Hierzu ist Folgendes bereitzustellen:

Ausgestattete Spezialparkplätze für den Notfall;

Zäune und technische und technische Mittel zur Sicherung der Einrichtungen der Fluggesellschaft (des Betreibers) und Kontrollpunkte für den Zugang zum Gebiet der Einrichtungen der Fluggesellschaft (des Betreibers);

Die notwendige materielle und technische Basis für die Aus- und Weiterbildung von Luftsicherheitsbeauftragten, Besatzungsmitgliedern und Personal der Fluggesellschaft (Betreiber) in Fragen der Luftsicherheit.

6.2. Die Verwaltung der Fluggesellschaft (Betreiber) unterstützt den Luftsicherheitsdienst logistisch und finanziell.

6.3. Dem Luftsicherheitsdienst der Fluggesellschaft (Betreiber) müssen zur Verfügung gestellt werden:

Büroräume, Möbel und Büroausstattung;

Kraftverkehr zur Unterstützung der dienstlichen Tätigkeit der SAB-Mitarbeiter;

Mittels Funk- und Telefonkommunikation;

Uniform- und Spezialkleidung;

Andere materielle Mittel.

  • 1.1.12. Methoden zur Begehung von Terroranschlägen.
  • 1.1.13. Methoden zur Begehung von Terroranschlägen.
  • 1.1.14. Mittel zur Durchführung von Terroranschlägen.
  • 1.1.15. Terrorismus im Luftverkehr.
  • 1.1.16. Aktuelle Trends bei Bedrohungen der Luftsicherheit.
  • 1.1.17. Umstände, die zur Beschlagnahmung von allem führen.
  • 1.1.18. Luftterrorismus in der UdSSR und der Russischen Föderation.
  • 1.1.19. Das Konzept der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt.
  • 1.1.20. Bekämpfung des Terrorismus im Luftverkehr.
  • 1.1.21. Ziele des Systems zur Gewährleistung des Schutzes der Aktivitäten von Haselnüssen:
  • 1.1.22. Luftsicherheitsmaßnahmen:
  • 1.1.23. Rechtswidrige Eingriffe in die Aktivitäten der Zivilluftfahrt.
  • Thema 1.2. Stand und Analyse der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt. Stand der Luftfahrt in der Zivilluftfahrt der Russischen Föderation. Analyse der Statistiken und der Art der Anv in den letzten Jahren.
  • 1.2.1. Zustand ab in Garf.
  • 1.2.1.1. Bedrohung durch Terroranschläge im Luftverkehr.
  • 1.2.1.2. Eindringen Unbefugter in kontrollierte Bereiche von Flughäfen.
  • Anv in den Aktivitäten der Russischen Föderation für den Zeitraum von 1958 bis 2000:
  • Ergebnisse der Kontrollen von Passagieren, Handgepäck und Gepäck durch AB-Dienste auf russischen Zivilflughäfen für die Jahre 2000–2001.
  • Thema 1.3. Internationale Organisationen ha. ICAO-Luftsicherheitsstandards und empfohlene Praktiken. Ab-Versorgungsstruktur in internationalen ha
  • 1.3.1. Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
  • Allgemeine Struktur der ICAO-Vertretungsorgane
  • Ständige Arbeitsgremien des ICAO-Rates
  • Teil I: Leitlinienmaterial zu ICAO-Standards und empfohlenen Praktiken.
  • Teil 2: ICAO-Dokumentation zur Luftsicherheit.
  • Teil 3. Zusätzliches Luftfahrtmaterial zur Luftsicherheit.
  • 1.3.2. Europäische Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und ihre Aktivitäten im Bereich der Luftsicherheit.
  • 1.3.3. International Air Transport Association (IATA) und ihre Aktivitäten im Bereich der Luftsicherheit.
  • 1.3.4. Internationaler Verband der Flugpilotenverbände (ifalpa).
  • 1.3.5. Internationale Zivilpolizeiorganisation.
  • Thema 1.4. Regulatorischer und rechtlicher Rahmen zur Gewährleistung der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt der Russischen Föderation. Subsidiäre Versorgungsstruktur in der Russischen Föderation
  • 1.4.1. Rechts- und Verwaltungsakte zur Regelung der Luftsicherheit.
  • 1.4.2. Luftverkehrsordnung der Russischen Föderation.
  • Kapitel 12. Flugsicherheit.
  • 1.4.3. Föderales System zur Gewährleistung des Schutzes der Zivilluftfahrt vor rechtswidrigen Eingriffen.
  • 1.4.4. Luftsicherheitsprogramm für Flughäfen (Fluggesellschaften).
  • Thema 1.5. Struktur der abteilung ab und sop mtr und der luftsicherheitsabteilung der mtu vt mtr.
  • 1.5.1. Struktur und Funktionen der Abteilung für Ab- und Sop-Mtr.
  • 1.5.2. Dub- und Sop-Funktionen:
  • 1.6.1. Aktivitäten, Zweck, Ziele und Struktur des Flughafens.
  • 1.6.1.1. Grundlegende Begriffe und Definitionen.
  • 1.6.1.2. Weitere notwendige Definitionen.
  • 1.6.1.3. Organisation der Bewegung.
  • 1.6.1.4. Flugverkehrsdienste.
  • 1.6.1.5. Fragen der Interaktion zwischen Flugsicherung und Flugsicherungsdiensten:
  • 1.6.1.6. Kommunikationsarten zur Gewährleistung der Flugsicherheit.
  • 1.6.2. Regelungen zum Luftsicherheitsdienst des Flughafens (Luftfahrtunternehmen). Struktur des Luftsicherheitsdienstes.
  • 1. Allgemeine Bestimmungen.
  • 2. Aufgaben und Funktionen des Luftsicherheitsdienstes.
  • 3. Struktur und Zusammensetzung des Flughafen-Luftsicherheitsdienstes.
  • 4. Leitung des Flugsicherheitsdienstes des Flughafens.
  • 5. Logistische und finanzielle Unterstützung für den Luftsicherheitsdienst des Flughafens.
  • Thema 1.7. Interaktion zwischen dem Sub- und anderen Flughafen-(Fluggesellschafts-)Diensten bei der Vorbereitung von Flugzeugen für den Abflug.
  • Betriebsschema der Interaktion zwischen dem Luftsicherheitsdienst und anderen Flughafendiensten während der Wartung eines Flugzeugs vor dem Flug
  • 1.8.1. Organisation der Interaktion.
  • Sicherheit mit anderen Organisationen, um ab zu gewährleisten
  • 1.8.2. Koordinierung der Aktivitäten zur Verhinderung rechtswidriger Eingriffe.
  • 1.8.3. Luftsicherheitsdienst und separate Grenzkontrollabteilung.
  • 1.8.4. Luftsicherheitsdienst und Flughafenzollbehörden.
  • 1.8.5. Luftsicherheitsdienst und Linienabteilung für innere Angelegenheiten des Flughafens.
  • 1.8.6. Gemeinsame Weisung vom 24.04.1996 Nr. dv 59/i-1/7450 „Über das Zusammenwirken der Luftsicherheitsdienste des Flughafens und der Abteilungen für innere Angelegenheiten im Luftverkehr“.
  • 3. Struktur und Zusammensetzung des Flughafen-Luftsicherheitsdienstes.

    3.1. Die Vorschriften über den Luftsicherheitsdienst des Flughafens sowie die Struktur und Besetzung des Luftsicherheitsdienstes werden vom Leiter des Flughafens (der Fluggesellschaft) genehmigt.

    3.2. Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter des Luftsicherheitsdienstes werden vom Leiter des Luftsicherheitsdienstes genehmigt.

    3.3. Die Anzahl der Luftsicherheitsmitarbeiter wird vom Flughafenleiter anhand des Umfangs und der Art der ausgeführten Aufgaben unter Berücksichtigung der Klasse des Flughafens, der Anzahl der Kontrollstellen, Stellen und deren Standort festgelegt.

    3.4. Der Luftsicherheitsdienst ist mit Personal im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Vertrags) für einen befristeten Zeitraum nach Vereinbarung der Parteien aus dem Kreis der Bürger der Russischen Föderation besetzt, hauptsächlich aus Männern, die in den Streitkräften der Russischen Föderation, dem FSB, gedient haben , dem Innenministerium und dem Föderalen Grenzschutzdienst Russlands und sind aus gesundheitlichen Gründen arbeitsfähig bei SAB. Diese Personen absolvieren eine Probezeit von bis zu 3 Monaten, um ihre berufliche Eignung zu überprüfen.

    3.5. Bei der Einstellung durch die SAB werden alle Personen nach dem festgelegten Verfahren einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit unterzogen. Kandidaten, die für Positionen angenommen werden, bei denen es um den Einsatz von Schusswaffen geht, werden auch von den Behörden für innere Angelegenheiten überprüft.

    3.6 SAB-Mitarbeiter absolvieren eine obligatorische Sonderschulung gemäß Lehrplänen und Programmen.

    3.7. Die Entschädigung für Schäden, die Mitarbeitern des Luftsicherheitsdienstes durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten entstehen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation und im Beschluss der Streitkräfte der Russischen Föderation vom Datum geregelt 24. Dezember 1992. Nr. 4214-1.

    4. Leitung des Flugsicherheitsdienstes des Flughafens.

    4.1. An der Spitze des Luftsicherheitsdienstes des Flughafens steht der Leiter des Luftsicherheitsdienstes, der dem stellvertretenden Leiter des Flughafens für Luftsicherheit unterstellt ist, mangels einer solchen Position direkt dem Leiter des Flughafens.

    4.2. Der Leiter des Luftsicherheitsdienstes wird vom Leiter des Flughafens im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften der staatlichen Zivilluftfahrtverwaltung Russlands ernannt und entlassen.

    4.3. Der Leiter des Flughafensicherheitsdienstes trägt die persönliche Verantwortung für den Zustand der Luftsicherheit am Flughafen und die Durchführung der funktionalen Aufgaben und Tätigkeiten des Sicherheitsdienstes im Sinne dieser Ordnung.

    5. Logistische und finanzielle Unterstützung für den Luftsicherheitsdienst des Flughafens.

    5.1. Die Flughafenverwaltung ist verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Luftsicherheitsdienst die ihm übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung der Luftsicherheit des Flughafens und des Arbeitsschutzes erfüllen kann. Für diese Zwecke solte gegeben sein:

    Das Vorhandensein spezieller Kontrollzonen in Flughafengebäuden (Flugterminals), die mit technischen Mitteln zur Kontrolle von Handgepäck, Gepäck und persönlicher Kontrolle von Passagieren ausgestattet sind, unter Ausschluss der Möglichkeit des Kontakts der zu kontrollierenden Personen mit Personen, die nicht mit der Durchführung bestimmter Flüge in Zusammenhang stehen;

    Verfügbarkeit ausgestatteter Bereiche in Frachtlagern und -komplexen zur Inspektion von Fracht, Post und Catering;

    Verfügbarkeit von ausgestatteten Parkplätzen auf dem Flughafengelände für spezielle Inspektionen von Flugzeugen in Notfällen;

    Verfügbarkeit von Zäunen sowie technischen und technischen Mitteln zum Schutz von Perimetern, Einrichtungen und Flugplatzkontrollpunkten;

    Verfügbarkeit von Bedingungen für die sichere Lagerung von Waffen und Munition, die die Möglichkeit ihres Diebstahls und Verlusts ausschließen;

    Verfügbarkeit der notwendigen materiellen und technischen Grundlagen für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern des Luftsicherheitsdienstes, Flugbesatzungen und Mitarbeitern anderer Flughafendienste zu Fragen der Luftsicherheit.

    5.2. Die Flughafenverwaltung leistet logistische und finanzielle Unterstützung für den Luftsicherheitsdienst des Flughafens.

    Flugsicherheitsdienst muss zur Verfügung gestellt werden:

    Büro- und Lagerräume sowie deren Ausstattung und Mobiliar;

    Kraftverkehr zur Unterstützung der Tätigkeit des Luftsicherheitsdienstes;

    Mittels Funk- und Telefonkommunikation;

    Uniform- und Spezialkleidungsstücke für die Zivilluftfahrt und andere materielle Gegenstände.

    Eine ungefähre Version des Strukturdiagramms des Flughafensicherheitsdienstes des Flughafens.

    Je nach Status und Klasse des Flughafens sowie dem von ihm abgewickelten Verkehrsaufkommen kann die Struktur des Luftsicherheitsdienstes unterschiedlich sein, umfasst jedoch in den meisten Fällen folgende Struktureinheiten (Gruppen, Abteilungen):

      SAB-Geschäftsführung – Leiter des AB-Dienstes;

      Koordination der Arbeit der SAB-Abteilungen – der Schichtleiter des SAB;

      Gruppe zur Gewährleistung von Sicherheitsmaßnahmen bei der Abwicklung von Passagier- und Frachtströmen.

    Gruppenzweige:

    Abteilung für Passagier-, Handgepäck- und Gepäckkontrolle;

    Abteilung für Passagierflusskontrolle auf dem Bahnsteig.

      Sicherheitsteam des Flughafens.

    Gruppenzweige:

    Abteilung für Zugangskontrolle und anlageninterne Kontrolle;

    Abteilung für Streifendienst entlang des Flugplatzrandes;

    Abteilung für den Schutz lebenswichtiger Einrichtungen und Ein- (Ausgangs-)Tore.

      Gruppe für Flugzeugsicherheitsmaßnahmen.

    Gruppenzweige:

    Sicherheitsabteilung der Streitkräfte;

    Abteilung für Spezialinspektion von Flugzeugen;

    Abteilung zur Überwachung der Bereitstellung von Notfallsicherheitsmaßnahmen an Bord des Flugzeugs.

      Gruppe zur Organisation von Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Eingriffe.

    Gruppenzweige:

    Abteilung für Aus- und Weiterbildung des Personals in AB;

    Abteilung für die Entwicklung von „Alarm“-Plänen und die Sicherstellung der Arbeit der operativen Zentrale;

    Abteilung für Koordination der Interaktion und Organisation von Lehre und praktischer Ausbildung.

    AnforderungenZu Luftsicherheitspersonal.

    Die Besonderheiten der Arbeit zur Gewährleistung der Luftsicherheit und der Einsatz von High-Tech-Geräten hierfür stellen besondere Anforderungen an die Mitarbeiter der Luftsicherheitsdienste.

    Gut ausgebildetes und hochqualifiziertes Luftsicherheitspersonal ist der Schlüssel zum Erfolg, um die Luftsicherheit auf dem erforderlichen Niveau zu gewährleisten.

    In diesem Zusammenhang muss der Auswahl, Einstellung und Schulung der SAB-Mitarbeiter auf allen Ebenen ständige und ernsthafte Aufmerksamkeit gewidmet werden.

    Kriterien für die Auswahl von Luftsicherheitspersonal.

    Die einzelnen Kriterien für die Auswahl von SAB-Personal sind in den meisten Ländern unterschiedlicher Natur. In den meisten führenden Ländern der Welt erfolgt die Auswahl des Luftsicherheitspersonals jedoch nach allgemein anerkannter Praxis.

    Diese Praxis legt Verfahren fest, die das Flughafenmanagement (Fluggesellschaft) bei der Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten für eine Anstellung im Luftsicherheitsdienst befolgen muss.

    Rekrutierung.

    Bei der Entscheidung, ob ein CAB-Mitarbeiter eingestellt werden soll, wird Flughäfen und Fluggesellschaften empfohlen, die folgenden Mitarbeiter- oder Bewerberüberprüfungsverfahren anzuwenden, die unabhängig von der Art der vorherigen Arbeit des Bewerbers durchgeführt werden sollten, selbst wenn der Bewerber bei den Streitkräften gedient oder gearbeitet hat an einem anderen Flughafen (Fluggesellschaft).

    Каждый аэропорт (авиапредприятии) при приеме на работу сотрудников служб АБ должен удостовериться, что все сотрудники САБ прошли проверку послужного списка согласно местным и государственным требованиям к сотрудникам безопасности за предшествующие 10 лет и тщательную проверку личного дела за предшествующие 5 лет до приема на работу в САБ , dabei:

    1. Bei der Überprüfung wurden in den letzten 10 Jahren keine Vorstrafen (Ordnungswidrigkeiten) für eine der folgenden Straftaten festgestellt:

    Verschiedene Arten von Vorstrafen (Absitzzeit, Bewährung usw.);

    Fälschung verschiedener Dokumente, Betrug, Erpressung, Mittäterschaft;

    Rowdytum, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Verstoß gegen Luftverkehrsvorschriften;

    Fälle von Verwaltungsverantwortung (für die Lagerung, das Tragen und den Gebrauch von Waffen, die Übermittlung falscher Informationen, das illegale Betreten von Sicherheitszonen usw.);

    2. Die kontrollierte Person muss die Gründe für Arbeitsunterbrechungen (mehr als 12 Monate) in den letzten 10 Jahren sowie die oben genannten Straftaten (falls vorhanden) darlegen;

    3. Die von der SAB eingestellte Person verfügt über eine Sekundarschulbildung und darüber hinaus über eine dreijährige Tätigkeit in der Strafverfolgung, der Wirtschaftssicherheit oder als Controller oder über eine Kombination aus Ausbildung und Berufserfahrung, die nach Ansicht des Arbeitgebers ausreicht offizielle Aufgaben im SAB wahrnehmen;

    4. Die von SAB eingestellte Person kann gut genug Russisch sprechen, lesen und schreiben, um:

    a) mündliche und schriftliche Anweisungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befolgen,

    c) Fragen verstehen, beantworten und den Personen, die sich auf dem Flughafengelände aufhalten, Anweisungen auf Russisch erteilen,

    d) Informationen über Vorfälle und Protokolleinträge in die Luftsicherheitsdokumentation auf Russisch eingeben.

    5. Die von der SAB eingestellte Person verfügt über die körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, um die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Zusätzlich zu diesen Fähigkeiten müssen Kandidaten für das Screening-Team über die Fähigkeit verfügen, Farben zu unterscheiden, einigermaßen gut zu sehen und zu hören, motorische Koordination und motorische Fähigkeiten, die den folgenden Standards entsprechen:

    a) Die Mitglieder des Inspektionsteams müssen in der Lage sein, Anweisungen in russischer Sprache zur korrekten Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben zu verstehen und zu befolgen.

    b) Mitarbeiter von Inspektionsteams müssen in der Lage sein, den inspizierten Personen mündliche Anweisungen in russischer Sprache zum Inspektionsprozess zu erteilen.

    c) Mitarbeiter von Inspektionsteams müssen in der Lage sein, auf dem Röntgenmonitor die entsprechenden Formen von Waffen, Munition sowie für den Transport verbotenen Gegenständen und Stoffen zu unterscheiden. Wenn das Röntgengerät ein Farbbild erzeugt, muss das Mitglied des Untersuchungsteams in der Lage sein, zwischen allen Farben zu unterscheiden und zu wissen, was jede Farbe darstellt.

    d) Mitarbeiter von Inspektionsteams müssen während ihrer Arbeit in der Lage sein, menschliche Sprache und Tonsignale, die von der Ausrüstung der Inspektionsstelle abgegeben werden, zu hören und schnell darauf zu reagieren;

    e) Mitarbeiter des Kontrollteams, die manuelle Kontrollen von Gepäck und Handgepäck durchführen, müssen in der Lage sein, Gepäckstücke und Handgepäck effektiv zu prüfen und zu handhaben;

    f) Mitarbeiter von Suchtrupps, die Personendurchsuchungen durch „Tätscheln“ oder die Verwendung eines handgeführten Metalldetektors durchführen, müssen in der Lage sein, ihre Ausrüstung bei der Durchsuchung verschiedener Körperteile einer Person zu bedienen,

    g) Mitarbeiter von Suchtrupps, die Personendurchsuchungen durchführen, müssen in der Lage sein, alle Teile eines stehenden Erwachsenen mit einer Hand oder mit einem handgeführten Metalldetektor darin zu erreichen.

    Für die Durchführung spezieller Kontrollaufgaben sollte nur Personal eingesetzt werden, das über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.

    Alle Entscheidungen hinsichtlich der Eignung eines Kandidaten für die Ausübung von Luftsicherheitsfunktionen müssen von einem leitenden Beamten des Flughafens (der Fluggesellschaft) getroffen werden. Bei dieser Entscheidung muss der Beamte die bei den Kontrollen erlangten Informationen sowie die Zeiträume berücksichtigen, für die keine vollständigen Informationen eingeholt werden konnten.

    Eine für die Arbeit am Flughafen eingestellte Person hat eine Erst-, Folge- und ggf. Spezialschulung gemäß den Anforderungen des Sicherheitsprogramms des Flughafens (der Fluggesellschaft) erfolgreich abgeschlossen.

    Schulung der Mitglieder des Inspektionsteams.

    Jeder Flughafen (jede Fluggesellschaft) sollte bei der Einstellung von Sicherheitsdienstmitarbeitern besonderes Augenmerk auf die Schulung der Mitarbeiter des Kontrollteams legen. Jedes Mitglied des Screening-Teams muss eine Erstschulung in der effektiven und sicheren Nutzung der Screening-Technologie, den Fähigkeiten und den Besonderheiten der Screening-Verfahren absolvieren.

    Erstausbildung.

    Für die Durchführung von Inspektionsaufgaben, die das Treffen unabhängiger Entscheidungen erfordern, muss den Mitarbeitern gestattet werden, zu arbeiten, wenn sie:

    a) wurden mit der Liste der Gegenstände vertraut gemacht, deren Beförderung im Luftverkehr verboten ist, und mit den Methoden zu deren Identifizierung mithilfe der an dieser Kontrollstelle installierten technischen Kontrollmittel.

    b) die für die Erstausbildung vorgesehenen audiovisuellen Programme gesehen haben.

    c) alle Testobjekte unter Arbeitsbedingungen identifiziert.

    d) eine Präsenzschulung im Umfang von mindestens 12 Stunden und eine kombinierte theoretische und praktische Ausbildung am Arbeitsplatz im Umfang von mindestens 40 Stunden absolviert haben.

    Regelmäßige Schulung.

    Das gesamte Personal des Inspektionsteams muss mindestens einmal im Jahr eine regelmäßige Schulung absolvieren, die Folgendes umfassen sollte:

    a) allgemeine Einarbeitung und Diskussion der Materialien zu den genehmigten Themen.

    b) Ansehen audiovisueller Programme, die für die regelmäßige Schulung bestimmt sind.

    Ausbildung am Arbeitsplatz.

    Der Flughafen/die Fluggesellschaft muss über ein formelles Schulungsprogramm für Screening-Teams am Arbeitsplatz verfügen. Das Programm sollte auf Folgendes abzielen:

    a) Alle neu eingestellten Mitarbeiter von Inspektionsteams beginnen ihre Arbeit zunächst unter ständiger Aufsicht erfahrenerer Mitarbeiter. Bevor der Flughafen in der ersten Zeit selbständig arbeiten darf (unabhängige Entscheidungen während des Überprüfungsprozesses treffen), muss er den Neuankömmling nach festgelegten Verfahren testen und ihn bei positivem Ergebnis zertifizieren.

    b) Das Führungspersonal der SAB muss durch regelmäßige Kontrollen und verstärkte Aufmerksamkeit gegenüber Neuankömmlingen (Aushändigung von Anweisungen, Handbüchern und praktischen Leitfäden) die erforderliche Qualifikation sicherstellen. Erkannte Mängel oder wichtige Beobachtungen werden in den Schulungsunterlagen der Mitarbeiter festgehalten.

    Der Flughafen (die Fluggesellschaft) sollte Personen, deren Eignung für diese Arbeit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, nicht an der Sicherheitskontrolle beschäftigen, bis diese Personen die im Sicherheitsprogramm vorgesehene Zusatzschulung abgeschlossen haben.

    Der Flughafen (die Fluggesellschaft) muss eine jährliche Inspektion (Zertifizierung oder Prüfung) aller Mitarbeiter seines Screening-Teams sicherstellen, die Ergebnisse dieser Inspektionen protokollieren und die Inspektionsergebnisse bis zu drei Monate nach der Entlassung des Mitarbeiters an die staatliche Zivilluftfahrtbehörde Russlands übermitteln .

    Ein Flughafen (eine Fluggesellschaft) darf die Mitarbeiter seines Screening-Teams nur dann weiterhin an ihren Arbeitsplätzen einsetzen, wenn Folgendes überprüft wurde:

    1) seit der letzten Inspektion haben sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen körperlichen Fähigkeiten der Person nicht verschlechtert;

    2) diese Person hatte im vergangenen Jahr keine Beschwerden bei ihrer Arbeit und ist ihren Pflichten aufmerksam nachgekommen;

    3) Die Person verfügt über alle erforderlichen Fähigkeiten, um eine Suche höflich, aufmerksam und effizient durchzuführen.

    Aufzeichnungen.

    In jedem Fall muss der Flughafen (die Fluggesellschaft) für jeden eingestellten CAB-Mitarbeiter entsprechende Aufzeichnungen führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

    a) dass der Verifizierungsprozess wie erwartet (in der vorgeschriebenen Weise) durchgeführt wurde,

    b) die Ergebnisse der Kontrollen mit Schlussfolgerungen für jeden Zeitraum der Tätigkeit des Bewerbers, einschließlich der Zeiträume, für die keine Datenerhebung möglich war;

    c) wer über die Eignung des Kandidaten und seine Akzeptanz durch den SAB-Mitarbeiter entschieden hat.

    Allgemeine Anforderungen an einen SAB-Mitarbeiter.

    wissen:

    Grundlagen der Zivilluftfahrt, Struktur, Aktivitäten und Interaktion der Struktureinheiten eines bestimmten Flughafens (einer bestimmten Fluggesellschaft), ein Schema zur Organisation und Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel zur Gewährleistung der Luftsicherheit;

    Informationen über Luftterrorismus, Formen und Methoden seiner Bekämpfung;

    Grundlagen des regulatorischen Rechtsrahmens für das Funktionieren von AB in der Zivilluftfahrt der Russischen Föderation;

    Anforderungen der Regulierungsdokumente der staatlichen Zivilluftfahrtbehörde Russlands zur Flugsicherheit, zum Sicherheitsprogramm des Flughafens (der Fluggesellschaft) sowie zu den am Flughafen (der Fluggesellschaft) geltenden Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit;

    Die Struktur und Organisation der Flugsicherheitsunterstützung in der Zivilluftfahrt der Russischen Föderation und an einem bestimmten Flughafen (einer bestimmten Fluggesellschaft);

    Struktur, Aktivitäten und Zusammenwirken der Strukturabteilungen des SAB;

    Maßnahmen von SAB-Mitarbeitern nach Erhalt von Informationen über die Gefahr einer Explosion oder eines Notfalls (Vorgehensweise im Notfall, Interaktion mit Strafverfolgungsbehörden),

    Sabotagegeräte und Methoden zu ihrer Erkennung:

    Gefährliche Gegenstände und ihre äußeren Besonderheiten, Erkennung gefährlicher Gegenstände;

    Maßnahmen bei Erkennung gefährlicher Objekte,

    Technische Mittel zur Identifizierung und Lokalisierung gefährlicher Objekte und ihrer funktionalen Verantwortlichkeiten im anvertrauten AB-Unterstützungsbereich

    Muss in der Lage sein:

    Wenden Sie staatliche Regeln und Vorschriften, Gesetze und Vorschriften, Standards und Richtlinien an, die die Bereitstellung von AB und den Betrieb des SAS regeln.

    Bestimmen Sie den Standort aller Hauptgebäude und Dienstleistungen, heben Sie die charakteristischen Merkmale des Flughafens hervor und beschreiben Sie sie (definieren Sie die Grenze zwischen kontrollierten und unkontrollierten Zonen, legen Sie Bewegungsregeln in Zonen fest usw.).

    Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen (Fluggesellschaft);

    Inspektionen von Räumlichkeiten und Flugzeugen in normalen und Notfallsituationen durchführen, Sprengkörper, Sprengstoffe und andere gefährliche Gegenstände und Stoffe identifizieren, kompetent handeln, wenn gefährliche Gegenstände und Stoffe entdeckt werden, insbesondere im Umgang mit identifizierten Sprengkörpern und Sprengstoffen;

    Verdächtige Aktivitäten erkennen, die Situation (Situation) richtig einschätzen und die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen ergreifen, wenn die Sicherheit des Flugzeugs, der Gebäude, Einrichtungen und Dienstleistungen des Flughafens (der Fluggesellschaft) gefährdet ist;

    Handeln Sie im Notfall, wenn Sie ANV unterdrücken und deren Folgen beseitigen. Die am Flughafen geltenden Regeln (Verfahren) wirksam anwenden, wenn es zu bewaffneten Angriffen oder einem schweren Flugunfall kommt, der die Sicherheit gefährdet.

    Beheben Sie Vorfälle, wenn sie auftreten.

    Stellen Sie ggf. eine unverzügliche Benachrichtigung der SAB-Leitung sicher,

    Gegebenenfalls Personen (ohne physische Maßnahmen) festhalten, ohne sie und andere Personen in der Nähe zu gefährden.

    Anforderungen an einen Sicherheitsbeauftragten.

    Luftsicherheitsspezialist muss sein wissen:

    Gewährleistung des Schutzes von Bauwerken und Bodenanlagen des Flughafens (Fluggesellschaft) der Zivilluftfahrt vor ANV,

    Schutz kontrollierter Gebiete und Flughafengebiete;

    Methoden der Bewachung;

    Organisation des Zugangs und des anlageninternen Regimes;

    Gewährleistung der Flugzeugsicherheit:

    Zugangskontrolle für Flugzeuge;

    Verfahren zur Flugzeuginspektion unter normalen und Notfallbedingungen;

    Technische Sicherheitsmittel (ITSO) und ihre Anwendung.

    Muss in der Lage sein:

    Wenden Sie die am Flughafen (der Fluggesellschaft) festgelegten Regeln und Verfahren für die Kontrolle des Zugangs zur Luftseite, das Passiersystem (Dokumentenüberprüfung) und die Überprüfung von Flugzeugbesatzungsmitgliedern und Flugpersonal an. Verhindern Sie unbefugten Zugriff auf den kontrollierten Bereich

    Durchführung aller Arten von Begleit- und Patrouillendiensten (zu Fuß und mit dem Auto), Schutz von Einrichtungen und Flugzeugen, korrekter Umgang mit Dienstwaffen, geschicktes Handeln in Notsituationen;

    In kontrollierten Bereichen nach festgelegten Regeln arbeiten und sich bewegen, den Verkehr von Personen und Fahrzeugen überwachen, die festgelegten Verfahren und Regeln für die Durchführung der Funkkommunikation mit verschiedenen Flughafendiensten einhalten;

    Sorgen Sie für einen sicheren Umgang mit entdeckten Waffen oder gefährlichen Gegenständen, bis Spezialisten eintreffen.

    Anforderungen an einen SAB-MitarbeiterInspektion:

    Luftsicherheitsspezialist muss sein wissen:

    Grundlagen der menschlichen Psychologie und Verhaltensreaktionen in Stresssituationen;

    Durchführung der Kontrolle von Passagieren und deren Handgepäck:

    Organisation und Ausstattung von Kontrollstellen;

    Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Inspektionsteams:

    Inspektionsmethoden;

    Einsatz technischer Prüfmittel;

    Clevere Möglichkeiten, Gegenstände zu verbergen, die für den Transport militärischer Ausrüstung verboten sind;

    Erkennen der Merkmale und Verhaltensstereotypen potenzieller Krimineller;

    Verfahren zur Begleitung von Passagieren, Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen usw. zum Flugzeug im luftseitigen Bereich des Flughafens;

    Durchführung von Kontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräten,

    Regeln für den Transport gefährlicher Güter;

    Screening-Verfahren;

    Kontrolle und Schutz von Gepäck, Fracht, Post und Bordvorräten;

    Durchführung von Inspektionen von Flugzeugbesatzungsmitgliedern und Luftfahrtpersonal;

    Fähigkeiten (Parameter) der eingesetzten technischen Prüfmittel, Regeln für deren sicheren Betrieb;

    Sollte in der Lage sein zu:

    Führen Sie die Inspektion von Passagieren und ihrem Handgepäck gemäß den festgelegten Normen, Regeln und Inspektionsverfahren durch, beschlagnahmen und registrieren Sie verbotene Gegenstände und Substanzen für den Transport, befolgen Sie die festgelegten Verfahren für den Waffentransport und interagieren Sie kompetent mit Strafverfolgungsbeamten.

    Hören und reagieren Sie schnell auf menschliche Sprach- und Tonsignale, die von der Inspektionspunktausrüstung ausgegeben werden;

    Betreiben Sie die am Inspektionspunkt installierte technische Ausrüstung ordnungsgemäß. Verwenden Sie einen tragbaren Metalldetektor, wenn Sie eine persönliche Durchsuchung eines Passagiers durchführen (durchsuchen verschiedener Körperteile einer Person).

    Unterscheiden Sie alle Farben auf den Anzeigen von Metalldetektoren und Monitoren der verwendeten Röntgensysteme und wissen Sie, was jede Farbe bedeutet. Auf dem Bildschirm des Introscope-Monitors ist ein Draht von 0,5106 mm zu erkennen.

    Unterscheiden Sie auf dem Röntgenmonitor die entsprechenden Formen von Waffen, Munition und verbotenen Transportgegenständen und -substanzen (Objekte auf dem Bildschirm identifizieren).

    Lesen Sie Informationen von Ausweisen, Zertifikaten und Etiketten auf Flaschen, Aerosolen und Verpackungen.

    Führen Sie eine direkte Kontrolle des Handgepäcks durch.

    Überprüfen Sie Gepäck, Fracht, Post, Bordvorräte,

    Effiziente Kontrolle und Handhabung von Gepäck und Handgepäck. Schlösser, Reißverschlüsse, Schraubverschlüsse öffnen und schließen; den Inhalt des Gepäcks bewegen und fühlen; erreichen Sie alle Hohlräume und Trennwände des Gepäcks.

    Zur Identifizierung und Identifizierung von selbstgemachten Geräten, Waffen, verbotenen Gegenständen und Substanzen bei der Kontrolle von Passagieren und Handgepäck:

    Sorgen Sie für einen sicheren Umgang mit identifizierten Waffen oder gefährlichen Gegenständen, bis Spezialisten eintreffen.

    Wenden Sie bei Ihrer Tätigkeit (Arbeit) moderne Methoden zur Erkennung (Identifizierung) potenzieller Straftäter und Krimineller an;

    Fließende Russischkenntnisse (schriftlich und mündlich), Erstellung von Vorfallberichten, Pflege etablierter Berichte und Dokumentationen.

    Führen Sie die vom Sicherheitsprogramm geforderten Überprüfungsverfahren höflich, höflich, kompetent und effizient durch.

    Stellen Sie sicher, dass die erforderlichen Informationen gesammelt, gespeichert und dem Flughafenmanagement zur Aufnahme in den Überprüfungsbericht vorgelegt werden.

    Seien Sie korrekt, haben Sie gute Manieren, ein gutes Urteilsvermögen, achten Sie auf Ihr Erscheinungsbild und seien Sie höflich gegenüber der Öffentlichkeit.

    Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit des Flughafens (der Fluggesellschaft).

    Die Verhinderung und Bekämpfung der Beschlagnahmung (Entführung) von Flugzeugen und anderer rechtswidriger Eingriffe in die Tätigkeit der Zivilluftfahrt ist eine der Hauptaufgaben der Tätigkeit der Flughäfen (Luftfahrtunternehmen) der Zivilluftfahrt, der zuständigen Organe und Abteilungen des FSB , das Innenministerium und andere Ministerien und Abteilungen der Russischen Föderation, die mit der staatlichen Zivilluftfahrtverwaltung Russlands in Fragen des Schutzes von GA-Aktivitäten vor ANV interagieren.

    Alle Maßnahmen bei der Durchführung von Reaktionsmaßnahmen gegen ANV müssen auf der Grundlage des Vorrangprinzips des Ziels durchgeführt werden, das Leben und die Gesundheit von Passagieren, Flugzeugbesatzungsmitgliedern und anderen im Unfallgebiet gefangenen Personen zu schützen.

    Um Unfälle in der Zivilluftfahrt zu verhindern, muss jeder Flughafen und jedes Luftfahrtunternehmen (Betreiber) präventive Sicherheitsmaßnahmen entwickeln und deren Umsetzung sicherstellen.

    Alle Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Beschlagnahmungen, (Entführungen) von Flugzeugen, Sabotageversuchen und anderen ANV im Rahmen des föderalen Systems zur Gewährleistung des Schutzes der Zivilluftfahrtaktivitäten vor rechtswidrigen Eingriffen werden von Zivilluftfahrtunternehmen in Zusammenarbeit durchgeführt mit den Organen und Institutionen des FSB, des Innenministeriums, der Militäreinheiten der Region Moskau und des Föderalen Grenzschutzdienstes der Russischen Föderation.

    Jede Fluggesellschaft, die Flugverkehrsdienste für ein von einem Notfall betroffenes Flugzeug erbringt, muss alle erforderlichen Informationen über den Flug dieses Flugzeugs sammeln und an alle anderen Luftfahrtunternehmen und Staaten weiterleiten, die der Zuständigkeit der zuständigen Flugverkehrsdienstbehörden unterliegen, einschließlich der Flugsicherungseinheiten dem Flughafen des vorgesehenen Zielorts des Luftfahrzeugs, um rechtzeitig notwendige Schutzmaßnahmen entlang der Route und am bekannten oder wahrscheinlichen Zielort zu ergreifen.

    Alle Organisationen, Institutionen und Unternehmen, unabhängig von ihrer Abteilungszugehörigkeit, sind verpflichtet, alle ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel bereitzustellen, um Informationen über die Notfallreaktion auf die Aktivitäten der Zivilluftfahrt sowie andere Informationen zu übermitteln, die zur Lösung dieser Notfälle beitragen können Situationen.

    Alle Flughäfen in der Russischen Föderation müssen unabhängig von ihrer Abteilungszugehörigkeit und Eigentumsform für den Empfang von ANV-pflichtigen Flugzeugen geöffnet sein. Einem solchen Flugzeug muss bei der Flugunterstützung, bei der Nutzung der Kommunikation,

    Beleuchtungsausrüstung, Start- und Landebahnen und Rollwege für Flugplätze.

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    ECSD 2018. Überarbeitung vom 9. April 2018 (einschließlich derjenigen mit Änderungen, die am 1. Juli 2018 in Kraft traten)
    Um nach anerkannten Berufsstandards des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation zu suchen, verwenden Sie Verzeichnis der Berufsnormen

    Leiter der Flughafen-Luftsicherheit

    Amtliche Verpflichtungen. Verwaltet die Aktivitäten des Flugsicherheitsdienstes des Flughafens zum Schutz des Flughafengeländes und der darauf befindlichen Einrichtungen vor illegalen Handlungen, einschließlich Flugzeugausrüstung, Arbeitsbereichsbereichen, Lokalisierungs- und Gleitpfadfunkbaken, Flugsicherungseinrichtungen, Funkbeleuchtungsgeräten des Flugplatzes, Treibstoff und Schmierstofflager, Gewerbelager. Organisiert die Interaktion der Flugsicherheitsdiensteinheiten des Flughafens mit den zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden und informiert sie über Änderungen der Betriebssituation in den zum Schutz vorgesehenen Einrichtungen und angrenzenden Gebieten. Bietet Zugangskontrolle zu kontrollierten Bereichen des Flughafens gemäß den Luftsicherheitsvorschriften. Überwacht die Einhaltung von Luftsicherheitsnormen, -regeln und -verfahren durch Luftfahrzeugbetreiber und Organisationen, die auf dem Gebiet des Flughafens ansässig sind oder seine Dienste nutzen. Überwacht die Umsetzung von Maßnahmen zur technischen Ausstattung von Gebäuden, Räumlichkeiten und der Umgebung des angrenzenden Flughafengeländes mit Alarmanlagen. Entwickelt einen Aktionsplan zur Gewährleistung der Luftsicherheit am Flughafen in Zeiten erhöhter Bedrohung oder in Notfällen. Interagiert mit staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Durchführung von Aktivitäten zur Identifizierung von Personen (Urhebern) anonymer Drohungen gegen den Flughafen oder Flugzeugbetreiber, bei der Identifizierung und Festnahme von Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit von Passagieren darstellen, sowie bei der Entdeckung von Waffen, Munition, Sprengkörper auf dem Flughafengelände. Entwickelt und implementiert Inspektionstechnologie. Überwacht die ordnungsgemäße Erfassung von Waffen, Munition, Sprengkörpern, Sprengstoffen, giftigen, brennbaren Stoffen und anderen für den Lufttransport verbotenen Gegenständen, die bei der Passagierkontrolle beschlagnahmt oder auf dem Flughafengelände gefunden wurden.

    Muss wissen: Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte der Russischen Föderation, die die Entwicklungsrichtungen der Zivilluftfahrt festlegen, regulatorische und methodische Dokumente zur Luftsicherheit im Luftverkehr, einschließlich solcher, die die Arbeiten zur Inspektion von Passagieren, Besatzungsmitgliedern, Servicepersonal und Hand vor dem Flug regeln Gepäck, Gepäck, Post, Fracht und Bordverpflegung, Technologie für die Vorflugkontrolle von Flugzeugen, Regeln für die Sicherheit von Flugzeugen und Flughafeneinrichtungen, Anweisungen zum Zugang und Regelungen innerhalb der Einrichtungen auf dem zum Schutz vorgesehenen Flughafengelände, Technologie und Regeln für die persönliche Kontrolle von Passagieren und Handgepäck, das Verfahren für den Einsatz von Schusswaffen, besonderen Mitteln und körperlicher Gewalt, Taktiken zum Schutz von Gegenständen vor illegalen Angriffen unter normalen Bedingungen und in Notsituationen, die Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung, des Arbeitsschutzes und Brandschutzvorschriften.

    Benötigte Qualifikationen. Höhere berufliche (technische oder militärische) Ausbildung und Berufserfahrung in Führungspositionen im Bereich Sicherheitstätigkeiten von mindestens 3 Jahren.

    Stellenangebote für die Position des Leiters des Flughafen-Luftsicherheitsdienstes gemäß der gesamtrussischen Stellendatenbank

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