Bestellen Sie 1085 zur Lizenzierung. Gesetzgebungsrahmen der Russischen Föderation. Mit Änderungen und Ergänzungen von

Gültig Leitartikel von 04.09.2012

Name des DokumentsErlass der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2011 N 1085 (geändert am 4. September 2012 mit Änderungen, die am 18. September 2012 in Kraft getreten sind) „ÜBER DIE LIZENZIERTÄTIGKEITEN FÜR DEN TRANSPORT VON NARKOTISCHEN DROGEN, PSYCHOTROPEN STOFFEN UND IHREN VORLÄUFERN“. , KULTE VIRATION DROGENENTHALTENDER PFLANZEN“
Art des DokumentsDekret, Verordnung
EmpfangsvollmachtRussische Regierung
Dokumentnummer1085
Annahmedatum18.09.2012
Änderungsdatum04.09.2012
Datum der Registrierung beim Justizministerium01.01.1970
Statusgültig
Veröffentlichung
  • Das Dokument wurde in dieser Form nicht veröffentlicht
  • (in der Fassung vom 22.12.2011 – „Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation“, 01.02.2012, Nr. 1, Art. 130,
  • „Rossiyskaya Gazeta“, N 2, 11.01.2012)
NavigatorAnmerkungen

Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2011 N 1085 (geändert am 4. September 2012 mit Änderungen, die am 18. September 2012 in Kraft getreten sind) „ÜBER DIE LIZENZIERTÄTIGKEITEN FÜR DEN TRANSPORT VON NARKOTISCHEN DROGEN, PSYCHOTROPEN STOFFEN UND IHREN VORLÄUFERN“. , KULTE VIRATION DROGENENTHALTENDER PFLANZEN“

In Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“ beschließt die Regierung der Russischen Föderation:

1. Genehmigen Sie die beigefügte Verordnung über die Lizenzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen.

2. Erkennen Sie die Handlungen der Regierung der Russischen Föderation gemäß dem Anhang als ungültig an.

Vorsitzender der Regierung
Russische Föderation
V. PUTIN

GENEHMIGT
Regierungserlass
Russische Föderation
vom 22. Dezember 2011 N 1085

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE LIZENZIERUNG VON TÄTIGKEITEN ZUM HANDEL MIT BEtäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläufern sowie zum Anbau drogenhaltiger Pflanzen

vom 24.05.2012 N 507, vom 04.09.2012 N 882)

1. Diese Verordnung legt das Verfahren für die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen durch juristische Personen und Einzelunternehmer fest.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern, die in den Listen I–III und Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen und durch das Dekret genehmigt wurden der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Juni 1998 sind genehmigungspflichtig. N 681 (im Folgenden als Liste bezeichnet) und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die in der Liste der Pflanzen aufgeführt sind, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten und unterliegen der Kontrolle in der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. November 2010 N 934, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Expertentätigkeiten (im Folgenden als Anbau von Betäubungsmittelpflanzen bezeichnet).

2. Zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zählen Arbeiten und Dienstleistungen gemäß der Anlage.

3. Die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erfolgt durch folgende Genehmigungsbehörden:

a) Föderaler Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen – bezüglich der Umsetzung von:

(geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882)

Tätigkeiten zur Verbreitung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in den Listen I bis III der Liste aufgeführt sind, durchgeführt von:

Organisationen des Großhandels mit Arzneimitteln;

ab 1. Januar 2012 - den Bundesvollzugsbehörden unterstellte Apothekenorganisationen, Landesakademien der Wissenschaften;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführt sind;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;

B) Exekutivbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation – im Hinblick auf die Durchführung von Tätigkeiten zum Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in den Listen I – III der Liste aufgeführt sind (mit Ausnahme von Tätigkeiten zum Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotrope Substanzen im Teil des Föderalen Dienstes für Überwachung im Gesundheitswesen).

(geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882)

4. Ein Antragsteller für eine Lizenz zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen (im Folgenden „Lizenz“ genannt) muss die folgenden Lizenzanforderungen erfüllen:

vom 6. August 1998 N 892;

c) die Einhaltung durch den Lizenzbewerber, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemäß den Listen I bis III der Liste, mit Vorläufern gemäß Liste I der Liste, dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, -artikeln usw. durchführen möchte

D) Einhaltung durch den Lizenzbewerber, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen durchführen möchte, die in Tabelle I der Liste IV der Liste, Absätze – und Artikel 30 des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“ aufgeführt sind Substanzen";

e) die Anwesenheit eines Lizenzbewerbers im Personal, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste sowie von deren Ausgangsstoffen der Liste I der Liste ausüben möchte, Arbeitnehmer mit sekundärer Tätigkeit Berufs-, Hochschul-, Zusatzberufsausbildung und (oder) Sonderausbildung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen, entsprechend den Anforderungen und der Art der ausgeübten Tätigkeit.

5. Bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen muss der Konzessionär die folgenden Genehmigungsanforderungen erfüllen:

a) das Vorhandensein folgender Gegenstände, die ihm eigentumsrechtlich oder auf sonstiger Rechtsgrundlage gehören und die festgelegten Anforderungen erfüllen:

Räumlichkeiten und Ausrüstung, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erforderlich sind;

Grundstücke, die für den Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erforderlich sind;

B) Einhaltung des Verfahrens zur Zulassung von Personen zur Arbeit mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August, 1998 N 892;

c) Einhaltung der Anforderungen der Artikel und des Bundes durch den Konzessionär, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste, deren Vorläuferstoffen der Liste I der Liste und dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen durchführt Gesetz „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“;

D) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 16 des Bundesgesetzes durch den Lizenznehmer, der neue Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen entwickelt, die in den Listen I bis III der Liste aufgeführt sind, sowie Vorläufer von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in der Liste I der Liste aufgeführt sind Gesetz „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“;

e) Einhaltung der in den Listen I - III der Liste des Artikels 19 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe durch den Lizenznehmer und das durch einen Regierungsbeschluss festgelegte Verfahren für deren Verarbeitung Russische Föderation vom 24. Februar 2009 N 147;

f) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe der Listen I – III der Liste sowie deren Vorläuferstoffe der Liste I der Liste lagert das durch den Regierungsbeschluss der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2009 N 1148 festgelegte Verfahren für ihre Lagerung;

G) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 21 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ und das Verfahren für ihren Transport sowie die Registrierung der dafür erforderlichen Dokumente, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juni 2008 N 449;

H) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 23 durch den Konzessionär, der die in den Listen I bis III der Liste aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen, die in der Liste I der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe und den Vertrieb dieser Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen abgibt das Bundesgesetz „Über Suchtstoffe und psychotrope Substanzen“ und das Verfahren für deren Vertrieb, Freigabe und Verkauf, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 26. Juli 2010 N 558;

i) Einhaltung der Anforderungen der Artikel und des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und Psychopharmaka“ durch den Konzessionär, der in den Listen II und III der Liste aufgeführte Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen gemäß den Verordnungen, die die Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen enthalten, abgibt Substanzen";

K) Einhaltung durch den Lizenznehmer, der die in Liste I der Liste aufgeführten Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer herstellt, zum Zwecke der Herstellung analytischer (Standard-)Proben und Herstellung analytischer (Standard-)Proben dieser Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen Stoffe und ihre Vorläufer, mit den Anforderungen des Artikels 17 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“;

K) Einhaltung der Anforderungen der Artikel und des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der die in den Listen II und III der Liste aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe herstellt und herstellt;

l) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe“ durch den Konzessionär, der die Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I – III der Liste sowie von Vorläufern der Liste I der Liste durchführt Psychotrope Substanzen“ und das Verfahren zu ihrer Zerstörung, festgelegt durch Regierungserlass Russische Föderation vom 18. Juni 1999 N 647;

H) Einhaltung der Anforderungen der Absätze und des Artikels 30 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aus Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt. ;

n) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 31 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der die in den Listen II und III aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe für medizinische Zwecke verwendet;

P) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 33 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der in den Listen II und III aufgeführte Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe in der Veterinärmedizin verwendet, und das Verfahren für deren Verwendung in der Veterinärmedizin festgelegt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. September 2004 N 453;

p) Einhaltung der Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste sowie der in Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe durch den Lizenznehmer zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken sowie bei Sachverständigentätigkeiten, mit den Anforderungen der Artikel und des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“;

c) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 vom 4. November 2006 N 644 durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I - III der Liste durchführt;

T) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 39 vom 4. November 2006 N 644 durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I - III der Liste durchführt;

U) Einhaltung der Regeln für Entwicklung, Produktion, Herstellung, Lagerung, Transport, Versand, Freigabe, Verkauf, Vertrieb, Erwerb durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I bis III der Liste durchführt , Verwendung, Einfuhr in das Zollgebiet der Russischen Föderation, Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation, Zerstörung von Instrumenten und Geräten, die unter besonderer Kontrolle stehen und zur Herstellung und Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, die durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurden der Russischen Föderation vom 22. März 2001 N 221;

F) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aus Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt. und das Verfahren zur Einreichung von Berichten über mit ihnen verbundene Aktivitäten, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juni 2010 N 419;

x) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 39 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aus Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt. und das Verfahren zur Führung und Speicherung spezieller Transaktionsprotokolle im Zusammenhang mit ihrem Umsatz, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juni 2010 N 419;

v) Einhaltung des Verfahrens für die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, den Verkauf, den Erwerb, die Verwendung, den Transport und die Vernichtung von Vorläufern durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, festgelegt durch den Regierungsbeschluss der Russischen Föderation vom 18. August 2010 N 640;

h) die Anwesenheit eines Konzessionärs im Personal, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste, Vorläufern der Liste I der Liste, Arbeitnehmern mit sekundärer Berufsausbildung, höherer Berufsausbildung und weiteren Tätigkeiten ausübt Berufsausbildung und (oder) spezielle Ausbildung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen, entsprechend den Anforderungen und der Art der ausgeübten Tätigkeit;

Ш) Fortbildung von Fachkräften mit pharmazeutischer und medizinischer Ausbildung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste sowie der in Liste I der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe durchführen, mindestens alle 5 Jahre.

6. Die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen unter grober Verletzung der Genehmigungsanforderungen führt zu einer Haftung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

In diesem Fall wird unter einem groben Verstoß die Nichteinhaltung der in den Unterabsätzen „a“ – „p“, „t“ – „y“, „x“ und „c“ des Absatzes 5 vorgesehenen Anforderungen durch den Lizenznehmer verstanden Vorschriften mit den in Artikel 19 Teil 11 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“ vorgesehenen Folgen.

7. Um eine Lizenz zu erhalten, sendet oder stellt der Lizenzbewerber einen Antrag an die Lizenzbehörde (bei der Erbringung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) gemäß den Absätzen 2, 3, 11, 15, 16, 23, 27, 28, 39, 43 , 44, 55, 63 Anhänge zu dieser Verordnung – Angabe spezifischer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in den Listen I bis III der Liste aufgeführt sind, sowie der in Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe) und Dokumente (Kopien von Dokumenten). ), angegeben in Teil 1 und Absätzen , und Teil 3 von Artikel 13 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Aktivitäten“ sowie:

a) Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller über eine Lizenz zum Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage verfügt, die den festgelegten Anforderungen entspricht und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern erforderlich ist Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, Geräten, Räumlichkeiten und Grundstücken, deren Rechte nicht im einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Transaktionen damit eingetragen sind (sofern solche Rechte im genannten Register eingetragen sind – Informationen über diese Räumlichkeiten und Grundstücke). Grundstücke);

b) eine Kopie eines Facharztzeugnisses, das die entsprechende Berufsausbildung des Leiters einer juristischen Person oder des Leiters der entsprechenden Abteilung einer juristischen Person im Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I – III der Liste bestätigt, Vorläufer, die in Liste I der Liste aufgeführt sind, und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;

C) Kopien von Bescheinigungen, die von staatlichen oder kommunalen Gesundheitseinrichtungen in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise ausgestellt wurden und bestätigen, dass Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Amtspflichten Zugang zu Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen usw. haben müssen Vorläufer, die in Liste I und Tabelle I der Liste IV aufgeführt sind, oder kultivierte Betäubungsmittelpflanzen, Krankheiten der Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch, chronischer Alkoholismus;

D) Informationen über die Verfügbarkeit von Schlussfolgerungen der Behörde zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Absätze drei und fünf und Artikel 30 Absatz 7 Absatz drei des Bundesgesetzes „ Über Suchtstoffe und psychotrope Substanzen“;

e) Kopien von Dokumenten über die Aufklärung von Personen, die am Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste beteiligt sind, sowie über die Qualifikationen des pharmazeutischen und medizinischen Personals.

8. Wenn Sie beabsichtigen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern oder dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen an einer nicht in der Lizenz angegebenen Adresse durchzuführen, ist der Lizenznehmer im Antrag auf Erneuerung der Lizenz zuständig gibt diese Adresse an und übermittelt außerdem:

a) Informationen über eine neue Adresse für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;

Absatz 3 von Artikel 10 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“;

D) Informationen über ein Fachzertifikat, das die entsprechende Berufsausbildung des Leiters einer Abteilung einer juristischen Person mit Sitz an einem neuen Standort für den Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen der Listen I bis III der Liste sowie der in der Liste enthaltenen Ausgangsstoffe bestätigt I der Liste und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen.

9. Wenn Sie beabsichtigen, eine Arbeit (Erbringung einer Dienstleistung) zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen auszuführen, die bisher nicht in der Lizenz aufgeführt war, gibt der Lizenznehmer im Antrag auf Erneuerung der Lizenz diese Arbeit (Dienstleistung) an und reicht außerdem Folgendes ein:

A) Informationen über neue Arbeiten (Dienstleistungen) zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die der Lizenznehmer durchführen (erbringen) möchte;

b) Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller über eine Lizenz zum Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage verfügt, die den festgelegten Anforderungen entspricht und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern erforderlich ist Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, Geräten, Räumlichkeiten und Grundstücken, deren Rechte nicht im einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Transaktionen damit eingetragen sind (sofern solche Rechte im genannten Register eingetragen sind – Informationen über diese Räumlichkeiten und Grundstücke). Grundstücke);

c) Informationen über das Vorliegen einer Schlussfolgerung der Behörde zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“.

10. Bei der Prüfung der im Antrag des Lizenzbewerbers (Lizenznehmer) enthaltenen Angaben und der ihm beigefügten Unterlagen sowie der Einhaltung der Lizenzanforderungen durch den Lizenzbewerber (Lizenznehmer) fordert die Genehmigungsbehörde von den erteilenden Stellen die für die Lizenzierung erforderlichen Informationen an öffentliche Dienste, Körperschaften, die kommunale Dienstleistungen erbringen, andere staatliche Körperschaften, kommunale Körperschaften oder ihnen unterstellte Organisationen in der durch das Bundesgesetz „Über die Organisation der Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen“ festgelegten Weise.

11. Die Genehmigungsbehörde stellt im föderalen Landesinformationssystem „Einheitliches Portal staatlicher und kommunaler Dienstleistungen (Funktionen)“ in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise Informationen über den Stand ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Neuausstellung einer Genehmigung ein Lizenz, Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzanforderungen durch den Lizenzbewerber und den Lizenznehmer.

12. Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern, dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen gemäß den Teilen und Artikel 21 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“, wird innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum in den offiziellen elektronischen oder gedruckten Medien der Genehmigungsbehörde und (oder) an Informationsständen in den Räumlichkeiten der Genehmigungsbehörde veröffentlicht:

b) die Lizenzbehörde entscheidet über die Erteilung, Neuausstellung, Aussetzung, Verlängerung oder Beendigung einer Lizenz;

C) Erhalt von Informationen des Föderalen Steuerdienstes über die Liquidation einer juristischen Person oder die Beendigung ihrer Tätigkeit infolge einer Umstrukturierung, über die Beendigung der Tätigkeit einer Einzelperson als Einzelunternehmer;

d) das Inkrafttreten einer gerichtlichen Entscheidung zum Widerruf der Lizenz.

13. Die Lizenzkontrolle erfolgt in der im Bundesgesetz „Über den Schutz der Rechte juristischer Personen und Einzelunternehmer bei der Ausübung staatlicher Kontrolle (Aufsicht) und kommunaler Kontrolle“ vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Organisation und Durchführung von Inspektionen gemäß dem Bundesgesetz „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“.

14. Einreichung eines Antrags und der für den Erhalt einer Lizenz erforderlichen Unterlagen durch den Lizenzbewerber und deren Annahme durch die Lizenzierungsstelle, wobei die Lizenzierungsstelle über die Erteilung einer Lizenz (die Verweigerung der Lizenzerteilung) und die erneute Erteilung entscheidet Lizenz (Verweigerung der erneuten Erteilung einer Lizenz), Aussetzung, Erneuerung, Beendigung der Gültigkeit der Lizenz sowie Bereitstellung eines Duplikats und einer Kopie der Lizenz, Bildung und Aufrechterhaltung eines Lizenzverfahrens, Aufrechterhaltung eines Das Lizenzregister und die Bereitstellung der im Lizenzregister enthaltenen Informationen erfolgen auf die im Bundesgesetz „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“ festgelegte Weise.

Wenn die Genehmigungsbehörde eine Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz trifft, die die Ausführung der in den Absätzen 2, 3, 11, 15, 16, 23, 27, 28, 39, 43, 44, 55, 63 des Anhangs genannten Arbeiten und Dienstleistungen vorsieht Gemäß dieser Verordnung werden in der Lizenz die Namen bestimmter Betäubungsmittel, psychotroper Stoffe und (oder) Vorläuferstoffe gemäß den Artikeln des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“ angegeben.

15. Die Führung eines konsolidierten Registers der Lizenzen, einschließlich der von den Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation gemäß den übertragenen Befugnissen ausgestellten Lizenzen, erfolgt durch den Föderalen Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen.

(geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882)

16. Monatlich vor dem 10. Tag übermitteln die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation in gedruckter und elektronischer Form die in den Lizenzregistern der Teilstaaten der Russischen Föderation enthaltenen Daten an den Föderalen Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen.

(geändert durch Dekrete der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882)

17. Für die Erteilung oder Neuausstellung einer Lizenz durch die Lizenzbehörde oder die Ausstellung eines Duplikats einer Lizenz in Papierform wird eine staatliche Gebühr in der Höhe und in der Weise entrichtet, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Steuern und Steuern festgelegt sind Gebühren.

ANHANG ZU DEN VORSCHRIFTEN

Anwendung
zur Lizenzierungsordnung
Drogenhandelsaktivitäten
Drogen, psychotrope Substanzen
und ihre Vorläufer, Anbau
narkotische Pflanzen

LISTE DER ARBEITEN UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE TÄTIGKEITEN ZUM HANDEL MIT BEtäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie zum Anbau drogenhaltiger Pflanzen umfassen

vom 24. Mai 2012 N 507)

1. Entwicklung neuer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

2. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

3. Herstellung von analytischen (Standard-)Proben von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

4. Verarbeitung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

5. Lagerung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

6. Transport von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

7. Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

8. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

9. Vertrieb von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

10. Kauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

11. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

12. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

13. Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

14. Entwicklung neuer Vorläufer von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

15. Herstellung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zum Zweck der Herstellung analytischer (Standard-)Proben.

16. Herstellung von analytischen (Standard-)Proben von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

17. Verarbeitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

18. Lagerung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

19. Transport von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

20. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläuferstoffe aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

21. Verkauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

22. Kauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

23. Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

24. Die Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

25. Vernichtung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

26. Entwicklung neuer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

27. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

28. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

29. Verarbeitung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

30. Lagerung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

31. Transport von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

32. Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen an Einzelpersonen, die in der Liste II der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufersubstanzen aufgeführt sind.

33. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

34. Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

35. Vertrieb von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

36. Kauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

37. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste aufgeführt sind

38. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste aufgeführt sind

39. Die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

40. Die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

41. Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

42. Entwicklung neuer psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

43. Herstellung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

49. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

50. Verkauf psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

51. Vertrieb psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

52. Kauf psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

53. Verwendung psychotroper Substanzen aus Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer zu medizinischen Zwecken.

54. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, in der Veterinärmedizin.

55. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

56. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und der Kontrolle in der Russischen Föderation unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer unterliegen in der Russischen Föderation der Kontrolle.

61. Verkauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

62. Kauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

63. Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

(geändert durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Mai 2012 N 507)

64. Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die in der Liste der Pflanzen aufgeführt sind, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten und der Kontrolle in der Russischen Föderation unterliegen, z

3. Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 7. April 2008 N 249 „Über die Genehmigung der Verordnungen über Lizenzierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I aufgeführt sind, gemäß dem Bundesgesetz „Über Betäubungsmittel“. und psychotrope Substanzen“ (Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2008, Nr. 15, Artikel 1556).

4. Absatz 1 Absatz 3 des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juni 2008 N 449 „Über das Verfahren für den Transport von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie deren Verarbeitung.“ die hierfür erforderlichen Dokumente“ (Gesetzsammlung der Russischen Föderation, 2008, N 25, Art. 2982).

5. Punkte und Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation vorgenommen werden, die den Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen regeln, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2009 N 1148 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation). Russische Föderation, 2010, N 4, Art. 394 ).

6. Punkte und Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation zu Fragen der staatlichen Kontrolle (Aufsicht) vorgenommen werden, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 21. April 2010 N 268 (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation). , 2010, N 19, Art. 2316).

7. Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 11. Mai 2010 N 318 „Über die Genehmigung der Verordnungen über Lizenzierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, dem Verkauf, dem Erwerb und der Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in enthalten sind.“ Tabelle I der Liste IV gemäß dem Bundesgesetz „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2010, Nr. 20, Art. 2473).

Gesetzgebung der Russischen Föderation, 2010, N 45, Kunst. 5863).

11. Absatz drei des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2010 N 1012 „Über die Lizenzierung des Anbaus von Pflanzen, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Expertentätigkeiten“ ( Gesetzessammlung der Russischen Föderation, 2010, Nr. 51, Artikel 6943).

12. Klausel 3 des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 599 „Über Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Drogen, die geringe Mengen an Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern enthalten, die in der Liste der Betäubungsmittel aufgeführt sind, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer unterliegen der Kontrolle in der Russischen Föderation“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2011, Nr. 30, Art. 4648).

Auf der Website „Zakonbase“ wird der Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 22.12.2011 N 1085 (geändert am 04.09.2012 mit Änderungen, die am 18.09.2012 in Kraft getreten sind) „ÜBER DIE LIZENZIERUNG VON AKTIVITÄTEN IM VERKEHR MIT BEtäubungsmitteln“ präsentiert , PSYCHOTROPISCHE SUBSTANZEN UND IHRE PRODUKTE URSORS, ANBAU VON ARZNEIMITTELN, DIE PFLANZEN ENTHALTEN“ in der neuesten Ausgabe. Es ist einfach, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten, wenn Sie die entsprechenden Abschnitte, Kapitel und Artikel dieses Dokuments für 2014 lesen. Um die notwendigen Rechtsakte zu einem interessanten Thema zu finden, sollten Sie die komfortable Navigation oder die erweiterte Suche nutzen.

Auf der Website von Zakonbase finden Sie den Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 22.12.2011 N 1085 (geändert am 04.09.2012 mit Änderungen, die am 18.09.2012 in Kraft getreten sind) „ÜBER DIE LIZENZIERUNG VON AKTIVITÄTEN IM TRANSPORT VON BEtäubungsmitteln“. ARZNEIMITTEL, PSYCHOTROPISCHE STOFFE UND IHRE ZUBEREITUNGEN „CURSOREN, ARZNEIMITTELENTHALTENDE PFLANZEN ZUM ANBAU“ in einer frischen und vollständigen Fassung, in der alle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Dies garantiert die Relevanz und Verlässlichkeit der Informationen.

Laden Sie gleichzeitig den Beschluss der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2011 N 1085 (geändert am 4. September 2012 mit Änderungen, die am 18. September 2012 in Kraft getreten sind) „ÜBER DIE LIZENZIERUNG VON AKTIVITÄTEN IM TRANSPORT VON „Suchtstoffe, psychotrope Substanzen und ihre Vorläufer, CU-Anbau von drogenhaltigen Pflanzen“ ist sowohl vollständig als auch in einzelnen Kapiteln völlig kostenlos möglich.

Die Apotheke muss über maximal 3 Lizenzen zur Durchführung von Folgendem verfügen:

Pharmazeutische Aktivitäten;

Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Umsatz von NS und PV der Liste 2;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umsatz von Stoffen der Liste 3.

Die Lizenzierung für diese Art von Tätigkeit erfolgt auf die gleiche Weise wie für pharmazeutische Tätigkeiten, jedoch werden die Räumlichkeiten, in denen NS und PV gelagert werden, separat lizenziert.

Diese Räumlichkeiten müssen über eine Genehmigung des Innenministeriums der Russischen Föderation sowie über eine Erlaubnis zur Arbeit mit NS und PV für Mitarbeiter und eine Anordnung des Apothekenleiters für Personen verfügen, die zur Arbeit mit NS und PV berechtigt sind.

Lizenzierung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung von NS und PV.

Die Lizenzierung von NS und DP erfolgt gemäß Bundesgesetz Nr. 3, das die Rechtsgrundlage der staatlichen Politik im Bereich der Verbreitung von NS und DP und im Bereich der Bekämpfung ihres illegalen Handels zum Schutz der Gesundheit von NS und DP festlegt Bürger, Staat und öffentliche Sicherheit.

Anforderungen an die wichtigsten Arten von Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Umsatz von NS und PE.

In der Russischen Föderation besteht ein staatliches Monopol auf die wichtigsten Arten von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verbreitung von NS und DP (Pflanzenanbau, Entwicklung, Verarbeitung, Vertrieb, Vernichtung von NS und DP). Die Produktion von NS und PV erfolgt durch staatliche oder kommunale Einheitsunternehmen. Die Verletzung eines staatlichen Monopols zieht eine Haftung nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation nach sich.

Bundesgesetz-3 legt die folgenden Anforderungen und Bedingungen fest:

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von NS und PV können von einer juristischen Person durchgeführt werden, zu deren Leitung eine Fachkraft mit entsprechender Berufsausbildung (Apothekenleiter) gehört;

Juristische Personen müssen Bedingungen schaffen, um die Buchhaltung und Sicherheit von NS und PV sowie die Sicherheit solcher Aktivitäten zu gewährleisten (Apothekenraum; Sicherheits- und Feueralarm mit Ausgang an die private Sicherheitskonsole; Safes mit einem Gewicht von weniger als 1 Tonne müssen angebracht werden). am Boden oder an der Wand; NS-Bestand und monatlicher PV; Gitter an den Fenstern; zwei Türen);

Eine juristische Person kann diese Tätigkeit ausüben, wenn sie über folgende Dokumente verfügt:

Zertifikat eines Facharztes, Leiters einer juristischen Person oder Leiters einer Apotheke oder Leiter der entsprechenden Abteilung einer juristischen Person;

Von Institutionen des staatlichen oder kommunalen ZO-Systems ausgestellte Bescheinigungen über die Abwesenheit von Mitarbeitern, die aufgrund ihrer dienstlichen Aufgaben direkten Zugang zu NS und PV haben;

Schlussfolgerungen der staatlichen Drogenkontrollbehörde zum Fehlen ausstehender oder nicht aufgehobener Verurteilungen für Mitarbeiter wegen Straftaten mittlerer Schwere, einer schweren Straftat oder einer Straftat im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel.

Die Lizenzvoraussetzungen bzw. -bedingungen sind:


Verfügbarkeit von eigentumsrechtlichen Räumlichkeiten unter Einhaltung der Hygiene- und Brandschutznormen und -vorschriften;

Verfügbarkeit von Material und technischer Ausrüstung;

Einhaltung technischer Festigkeitsanforderungen;

Einhaltung der Regeln für Lagerung, Abrechnung, Freigabe, Vernichtung, Nutzung von NS und PV;

Einhaltung der Regeln für die Lagerung von NS und PV mit brennbaren und explosiven Eigenschaften;

Einhaltung der Anforderungen durch Personen, die zum Arbeiten mit NS und PV berechtigt sind;

Verfügbarkeit von Mitarbeitern, Apothekern, Apothekern;

Der Leiter der juristischen Person verfügt über eine Berufsausbildung und Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.

Um eine Lizenz zu erhalten, legt der Antragsteller Folgendes vor:

Stellungnahme;

Kopien der Gründungsdokumente;

Kopien der Meldebescheinigung beim Finanzamt;

Zahlung staatlicher Abgaben;

Zertifikate von Spezialisten;

Kopien von Diplomen;

Bescheinigungen aus der Psychiatrie, der Drogentherapie und dem Innenministerium;

Schlussfolgerung des Innenministeriums zur Einhaltung der festgelegten Anforderungen an technische Stärke und Ausstattung mit Sicherheitsalarmen.

THEMA 4. GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN DER APOTHEKE

Vorlesung Nr. 1. Das Konzept von Einzelpersonen und juristischen Personen. Grundlegende Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation für natürliche und juristische Personen. Verfahren zur Registrierung einer juristischen Person. Rechtsfähigkeit einer Person. Individuelle unternehmerische Tätigkeit. Das Verfahren zur Registrierung einer juristischen Person und eines Einzelunternehmers. Kommerzielle und gemeinnützige Organisationen.

Vorsitzender der Regierung der Russischen Föderation

Regelungen zu Genehmigungstätigkeiten zum Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen

1. Diese Verordnung legt das Verfahren für die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen durch juristische Personen und Einzelunternehmer fest.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern, die in den Listen IIII und Tabelle I der Liste IV der Liste der Suchtstoffe, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, genehmigt durch das Dekret der Russischen Föderation Die Genehmigung unterliegt der Genehmigung der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Juni 1998. Nr. 681 (im Folgenden als Liste bezeichnet) und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die in der Liste der Pflanzen enthalten sind, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten unterliegen der Kontrolle in der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. November 2010 Nr. 934, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Expertentätigkeiten (im Folgenden als Anbau von Betäubungsmittelpflanzen bezeichnet).

2. Zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zählen Arbeiten und Dienstleistungen gemäß der Anlage.

3. Die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erfolgt durch die folgenden Genehmigungsbehörden.

andere Organisationen und Einzelunternehmer im Hinblick auf die Lizenzkontrolle (mit Ausnahme von Lizenznehmern, die Anträge auf Erneuerung ihrer Lizenzen gestellt haben), Befugnisse zur Aussetzung, Erneuerung und Aufhebung von Lizenzen;


Gerichtspraxis und Gesetzgebung – Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2011 N 1085 (in der Fassung vom 4. Juli 2017) „Über Lizenzierungstätigkeiten für den Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie den Anbau von Betäubungsmittelpflanzen.“ (gemeinsam mit der „Verordnung über die Erlaubnistätigkeit zum Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorprodukten, Anbau von Betäubungsmittelpflanzen“)



- Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 22. Dezember 2011 N 1085 „Über Lizenzierungstätigkeiten für den Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie den Anbau von Betäubungsmittelpflanzen“, mit dem die Vorschriften für Lizenzierungstätigkeiten für den Handel mit Betäubungsmitteln festgelegt wurden Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren Vorläufer, Anbau von Betäubungsmittelpflanzen sowie eine Liste der Arbeiten und Dienstleistungen, aus denen diese Tätigkeit besteht (in Kraft getreten am 10. Januar 2012);


REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION

AUFLÖSUNG

Über die Lizenzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen


Dokument mit vorgenommenen Änderungen:
(Rossiyskaya Gazeta, N 121, 30.05.2012);
(Gesetzsammlung der Russischen Föderation, Nr. 37, 10.09.2012);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 10.08.2015, N 0001201508100002);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 27.09.2016, N 0001201609270001) (zum Verfahren für das Inkrafttreten siehe Absatz 2 des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 23. September 2016 N 956);
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Juli 2017 N 791 (Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 07.06.2017, N 0001201707060009).
____________________________________________________________________

Im Einklang mit der Regierung der Russischen Föderation

entscheidet:

1. Genehmigen Sie die beigefügte Verordnung über die Lizenzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen.

2. Erkennen Sie die Handlungen der Regierung der Russischen Föderation gemäß dem Anhang als ungültig an.

Vorsitzender der Regierung
Russische Föderation
V. Putin

Regelungen zu Genehmigungstätigkeiten zum Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen

GENEHMIGT
Regierungsbeschluss
Russische Föderation

1. Diese Verordnung legt das Verfahren für die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen durch juristische Personen und Einzelunternehmer fest.

Die Lizenzierung unterliegt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern, die in den Listen I-III und Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen. genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Juni 1998, Jahr N 681 (im Folgenden als Liste bezeichnet), und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die in der Liste der Pflanzen enthalten sind, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten, und Gegenstand zur Kontrolle in der Russischen Föderation, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 27. November 2010 N 934, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Expertentätigkeiten (im Folgenden als Anbau von Betäubungsmitteln bezeichnet).

2. Zu den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zählen Arbeiten und Dienstleistungen gemäß der Anlage.

3. Die Genehmigung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erfolgt durch folgende Genehmigungsbehörden:

a) Föderaler Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen – bezüglich der Umsetzung von:

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in den Listen I–III der Liste aufgeführt sind, durchgeführt von:

Arzneimittelgroßhandelsorganisationen;

Apothekenorganisationen, die den Exekutivbehörden des Bundes unterstellt sind;

andere Organisationen und Einzelunternehmer im Hinblick auf die Lizenzkontrolle (mit Ausnahme von Lizenznehmern, die Anträge auf Erneuerung ihrer Lizenzen gestellt haben), Befugnisse zur Aussetzung, Erneuerung und Aufhebung von Lizenzen;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführt sind;

Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. September 2016 N 956.

b) Exekutivbehörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation – im Hinblick auf die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, die in den Listen I–III der Liste aufgeführt sind (im Hinblick auf die Erteilung und Neuvergabe von Lizenzen, Bereitstellung Duplikatlizenzen und Kopien von Lizenzen, Ausübung der Lizenzkontrolle in Bezug auf Lizenzbewerber und Lizenznehmer, die Anträge auf Erneuerung von Lizenzen eingereicht haben, Beendigung von Lizenzen, Bildung und Führung von Lizenzregistern, die von Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation ausgestellt wurden, Genehmigung von Antragsformularen für die Erteilung und Erneuerung von Lizenzen, Genehmigung von Benachrichtigungsformularen, Auszügen aus den angegebenen Lizenzregistern und anderen im Lizenzierungsprozess verwendeten Dokumenten sowie Bereitstellung von Informationen für interessierte Parteien zu Lizenzfragen, einschließlich der Veröffentlichung dieser Informationen auf der Internet-Informations- und Telekommunikationsnetz auf den offiziellen Websites der Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation unter Angabe der E-Mail-Adressen, an die Benutzer dieser Informationen Anfragen senden und angeforderte Informationen erhalten können) durchgeführt:

Organisationen, mit Ausnahme von Großhandelsorganisationen für Arzneimittel und Apothekenorganisationen, die den Bundesvollzugsbehörden unterstellt sind;

der Absatz wurde am 14. Juli 2017 ungültig – Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. Juli 2017 N 791.
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 3. Oktober 2016 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. September 2016 N 956.

4. Ein Antragsteller für eine Lizenz zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen (im Folgenden „Lizenz“ genannt) muss die folgenden Lizenzanforderungen erfüllen:

Räumlichkeiten und Ausrüstung, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erforderlich sind (mit Ausnahme von medizinischen Organisationen und separaten Abteilungen medizinischer Organisationen in ländlichen Siedlungen und siedlungsfernen Gebieten in in denen es keine Apothekenorganisationen gibt (im Folgenden als medizinische Organisationen und einzelne Abteilungen medizinischer Organisationen bezeichnet);
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807.


a_1) ob eine medizinische Organisation über eine Lizenz zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten verfügt (wenn der Lizenzantragsteller eine medizinische Organisation ist);
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807)

;

c) Einhaltung der Vorschriften durch den Lizenzbewerber, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen gemäß den Listen I–III der Liste, mit Vorläufern gemäß Liste I der Liste und dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen gemäß Artikel 5 und 3 durchführen möchte ;

d) die Einhaltung durch den Lizenzbewerber, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemäß Tabelle I von Liste IV der Liste, Absatz 5, durchführen möchte – und;

e) die Anwesenheit im Personal eines Lizenzbewerbers, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen der Listen I-III der Liste, Liste I, von Arbeitnehmern mit sekundärer oder höherer Berufsausbildung ausüben möchte , zusätzliche Berufsausbildung und (oder) spezielle Ausbildung im Bereich des Umlaufs von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen, entsprechend den Anforderungen und der Art der ausgeübten Tätigkeit.

5. Bei der Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen muss der Konzessionär die folgenden Genehmigungsanforderungen erfüllen:

a) das Vorhandensein folgender Gegenstände, die ihm eigentumsrechtlich oder auf sonstiger Rechtsgrundlage gehören und die festgelegten Anforderungen erfüllen:

Räumlichkeiten und Ausrüstung, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erforderlich sind (mit Ausnahme von medizinischen Organisationen und einzelnen Abteilungen medizinischer Organisationen);
(Der geänderte Absatz wurde am 18. August 2015 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807 in Kraft gesetzt.

Grundstücke, die für den Anbau von Betäubungsmittelpflanzen erforderlich sind;

a_1) ob eine medizinische Organisation über eine Lizenz zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten verfügt (sofern der Lizenznehmer eine medizinische Organisation ist);
(Der Unterabsatz wurde zusätzlich am 18. August 2015 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807 aufgenommen.)

b) Einhaltung des Verfahrens zur Zulassung von Personen zur Arbeit mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August, 1998 N 892;

c) Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5 und 10 durch den Konzessionär, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I bis III der Liste, Vorläuferstoffen der Liste I der Liste und dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen durchführt des Bundesgesetzes „Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“;

d) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 16 des Bundesgesetzes durch den Lizenznehmer, der neue Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen entwickelt, die in den Listen I bis III der Liste aufgeführt sind, sowie Vorstufen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in der Liste I der Liste aufgeführt sind Gesetz „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“;

e) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 19 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe der Listen I–III der Liste sowie deren Vorläuferstoffe der Liste I der Liste verarbeitet das durch den Regierungsbeschluss der Russischen Föderation vom 24. Februar 2009 N 147 festgelegte Verfahren für ihre Verarbeitung;

f) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe der Listen I–III der Liste sowie deren Vorläuferstoffe der Liste I der Liste lagert das Verfahren für ihre Lagerung, festgelegt durch den Regierungsbeschluss der Russischen Föderation vom 31. Dezember 2009 N 1148;

g) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 21 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe der Listen I–III der Liste sowie deren Vorläuferstoffe der Liste I der Liste befördert das Verfahren für ihren Transport sowie die Registrierung der dafür erforderlichen Dokumente, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 12. Juni 2008 N 449;

h) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 23 durch den Konzessionär, der die in den Listen I bis III der Liste aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen sowie die in der Liste I der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe abgibt und verkauft das Bundesgesetz „Über Suchtstoffe und psychotrope Substanzen“ und das Verfahren für deren Vertrieb, Freigabe und Verkauf, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 26. Juli 2010 N 558;

i) Einhaltung der Anforderungen der Artikel 25 und 26 des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel“ durch den Konzessionär, der in den Listen II und III der Liste aufgeführte Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen gemäß den Rezepten abgibt, die die Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen enthalten Drogen und psychotrope Substanzen“;

j) Einhaltung durch den Lizenznehmer, der die in Liste I der Liste aufgeführten Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer zum Zwecke der Herstellung analytischer (Standard-)Proben und Herstellung analytischer (Standard-)Proben dieser Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen durchführt Stoffe und ihre Vorläufer, mit den Anforderungen des Artikels 17 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“;

k) Einhaltung der Anforderungen der Artikel 17 und 27 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der die in den Listen II und III der Liste aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe herstellt und herstellt;

l) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe“ durch den Konzessionär, der die Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I–III der Liste sowie von Vorläufern der Liste I der Liste durchführt Psychotrope Substanzen“ und das Verfahren zu ihrer Zerstörung, festgelegt durch Regierungsdekret Russische Föderation vom 18. Juni 1999 N 647;

m) Einhaltung der Anforderungen von Artikel 30 Absätze 5 und 11 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus Tabelle I der Liste IV ausführt Substanzen";

o) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 31 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der die in den Listen II und III aufgeführten Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe für medizinische Zwecke verwendet;

p) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 33 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der in den Listen II und III aufgeführte Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe in der Veterinärmedizin verwendet, und das Verfahren für deren Verwendung in der Veterinärmedizin festgelegt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 3. September 2004 N 453;

p) die Einhaltung der Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I–III der Liste sowie der in Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe durch den Lizenznehmer zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken sowie bei Sachverständigentätigkeiten, mit den Anforderungen der Artikel 34 und 35 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“;

c) Einhaltung der Anforderungen durch den Konzessionär, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I-III der Liste durchführt;

r) Einhaltung der Anforderungen des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 4. November 2006 N 644 durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I-III der Liste durchführt;

s) Einhaltung der Regeln für Entwicklung, Produktion, Herstellung, Lagerung, Transport, Versand, Freigabe, Verkauf, Vertrieb, Erwerb durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus den Listen I-III der Liste durchführt , Verwendung, Einfuhr in das Zollgebiet der Russischen Föderation, Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Russischen Föderation, Zerstörung von Instrumenten und Geräten, die unter besonderer Kontrolle stehen und für die Herstellung und Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendet werden, festgelegt durch das Dekret des Regierung der Russischen Föderation vom 22. März 2001 N 221;

t) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Konzessionär, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aus Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt. und das Verfahren zur Übermittlung von Berichten über mit dem Umsatz verbundene Aktivitäten wurde festgelegt;

x) Einhaltung der Anforderungen des Artikels 39 des Bundesgesetzes „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Verkehr mit Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen aus Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt. und das Verfahren zur Führung und Speicherung spezieller Transaktionsprotokolle im Zusammenhang mit ihrem Umsatz, festgelegt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juni 2010 N 419;

v) Einhaltung des Verfahrens für die Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, den Verkauf, den Erwerb, die Verwendung, den Transport und die Zerstörung durch den Lizenznehmer, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen aus Tabelle I der Liste IV der Liste durchführt Vorläufer von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, festgelegt durch einen Regierungsbeschluss der Russischen Föderation vom 18. August 2010 N 640;

w) die Anwesenheit eines Konzessionärs im Personal, der Tätigkeiten im Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen ausführt, die in den Listen I-III der Liste aufgeführt sind, Ausgangsstoffe, die in Liste I der Liste aufgeführt sind, Arbeitnehmer mit sekundärer Berufsausbildung, höherer Berufsausbildung, zusätzlich Berufsausbildung und (oder) spezielle Ausbildung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen, entsprechend den Anforderungen und der Art der ausgeübten Tätigkeit;

x) Fortbildung von Fachkräften mit pharmazeutischer und medizinischer Ausbildung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I-III der Liste sowie deren Vorläufersubstanzen der Liste I der Liste durchführen, mindestens alle 5 Jahre.

6. Die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen unter grober Verletzung der Genehmigungsanforderungen führt zu einer Haftung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

In diesem Fall wird unter einem groben Verstoß die Nichteinhaltung der in den Unterabsätzen „a“ – „p“, „t“ – „y“, „x“ und „c“ des Absatzes 5 vorgesehenen Anforderungen durch den Lizenznehmer verstanden Vorschriften mit den in Artikel 19 Teil 11 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“ vorgesehenen Folgen.

7. Um eine Lizenz zu erhalten, sendet oder stellt der Lizenzbewerber einen Antrag an die Lizenzbehörde (bei der Erbringung von Arbeiten (Erbringung von Dienstleistungen) gemäß den Absätzen 2, 3, 11, 15, 16, 23, 27, 28, 39, 43 , 44, 55, 63 Anhänge zu dieser Verordnung – Angabe spezifischer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in den Listen I–III der Liste aufgeführt sind, sowie der in Liste I und Tabelle I der Liste IV der Liste aufgeführten Vorläuferstoffe) und Dokumente (Kopien von Dokumenten). ) gemäß Teil 1 und Absätze 1, 3 und 4 von Teil 3 von Artikel 13 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Aktivitäten“ sowie:

a) Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller über eine Lizenz zum Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage verfügt, die den festgelegten Anforderungen entspricht und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern erforderlich ist Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, Geräten, Räumlichkeiten und Grundstücken, deren Rechte nicht im einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Transaktionen damit eingetragen sind (sofern solche Rechte im genannten Register eingetragen sind – Informationen über diese Räumlichkeiten und Grundstücke). Grundstücke) (mit Ausnahme von medizinischen Organisationen und einzelnen Abteilungen medizinischer Organisationen);
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807.

a_1) Informationen über die Verfügbarkeit einer Lizenz zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten (sofern der Lizenznehmer eine medizinische Organisation ist);
(Der Unterabsatz wurde zusätzlich am 18. August 2015 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807 aufgenommen.)

b) eine Kopie eines Facharztzeugnisses, das die entsprechende Berufsausbildung des Leiters einer juristischen Person oder des Leiters der entsprechenden Abteilung einer juristischen Person im Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I-III der Liste bestätigt, Vorläufer, die in Liste I der Liste aufgeführt sind, und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;

c) Kopien von Bescheinigungen, die von staatlichen oder kommunalen Gesundheitseinrichtungen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation ausgestellt wurden und bestätigen, dass Mitarbeiter im Rahmen ihrer Amtspflichten Zugang zu Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen sowie deren Vorläuferstoffen haben enthalten in Liste I und Tabelle I der Liste IV, oder kultivierte Betäubungsmittelpflanzen, Krankheiten der Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch, chronischer Alkoholismus;

d) Informationen über die Verfügbarkeit von Schlussfolgerungen der Behörde zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Absätze drei und fünf und Artikel 30 Absatz 7 Absatz drei des Bundesgesetzes „ Über Suchtstoffe und psychotrope Substanzen“;

e) Kopien von Dokumenten über die Aufklärung von Personen, die am Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen der Listen I bis III der Liste beteiligt sind, sowie über die Qualifikationen des pharmazeutischen und medizinischen Personals.

8. Wenn Sie beabsichtigen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern oder dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen an einer nicht in der Lizenz angegebenen Adresse durchzuführen, ist der Lizenznehmer im Antrag auf Erneuerung der Lizenz zuständig gibt diese Adresse an und übermittelt außerdem:

a) Informationen über eine neue Adresse für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen;

a_1) Informationen über die Verfügbarkeit einer Lizenz zur Ausübung medizinischer Tätigkeiten unter Angabe der neuen Adresse für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen (für medizinische Organisationen);
(Der Unterabsatz wurde zusätzlich am 18. August 2015 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807 aufgenommen.)

b) Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller über eine Lizenz zum Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage verfügt, die den festgelegten Anforderungen entspricht und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern erforderlich ist Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, Geräten, Räumlichkeiten und Grundstücken, deren Rechte nicht im einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Transaktionen damit eingetragen sind (sofern solche Rechte im genannten Register eingetragen sind – Informationen über diese Räumlichkeiten und Grundstücke). Grundstücke) (mit Ausnahme von medizinischen Organisationen und einzelnen Abteilungen medizinischer Organisationen);
(Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 18. August 2015 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. August 2015 N 807.

;

d) Informationen über ein Fachzeugnis, das die entsprechende Berufsausbildung des Leiters einer Abteilung einer juristischen Person mit Sitz an einem neuen Standort für den Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen der Listen I-III der Liste sowie der in der Liste aufgeführten Ausgangsstoffe bestätigt I der Liste und der Anbau von Betäubungsmittelpflanzen.

9. Wenn Sie beabsichtigen, eine Arbeit (Erbringung einer Dienstleistung) zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen auszuführen, die bisher nicht in der Lizenz aufgeführt war, gibt der Lizenznehmer im Antrag auf Erneuerung der Lizenz diese Arbeit (Dienstleistung) an und reicht außerdem Folgendes ein:

a) Informationen über neue Arbeiten (Dienstleistungen) zum Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die der Lizenznehmer durchführen (erbringen) möchte;

b) Kopien von Dokumenten, die bestätigen, dass der Antragsteller über eine Lizenz zum Eigentumsrecht oder auf einer anderen Rechtsgrundlage verfügt, die den festgelegten Anforderungen entspricht und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern erforderlich ist Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, Geräten, Räumlichkeiten und Grundstücken, deren Rechte nicht im einheitlichen staatlichen Register der Rechte an Immobilien und Transaktionen damit eingetragen sind (sofern solche Rechte im genannten Register eingetragen sind – Informationen über diese Räumlichkeiten und Grundstücke). Grundstücke);

c) Informationen über das Vorliegen einer Schlussfolgerung der Behörde zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes „Über Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe“.

10. Bei der Prüfung der im Antrag des Lizenzbewerbers (Lizenznehmer) enthaltenen Angaben und der ihm beigefügten Unterlagen sowie der Einhaltung der Lizenzanforderungen durch den Lizenzbewerber (Lizenznehmer) fordert die Genehmigungsbehörde von den erteilenden Stellen die für die Lizenzierung erforderlichen Informationen an öffentliche Dienste, Körperschaften, die kommunale Dienstleistungen erbringen, andere staatliche Körperschaften, kommunale Körperschaften oder ihnen unterstellte Organisationen in der durch das Bundesgesetz „Über die Organisation der Erbringung staatlicher und kommunaler Dienstleistungen“ festgelegten Weise.

11. Die Genehmigungsbehörde stellt im föderalen Landesinformationssystem „Einheitliches Portal staatlicher und kommunaler Dienstleistungen (Funktionen)“ in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise Informationen über den Stand ihrer Entscheidung über die Erteilung oder Neuausstellung einer Genehmigung ein Lizenz, Überprüfung der Einhaltung der in den Absätzen 4 und 5 dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzanforderungen durch den Lizenzbewerber und den Lizenznehmer.

12. Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkehr von Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und ihren Vorläufern sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen gemäß Artikel 21 Teil 1 und 2 des Bundesgesetzes „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Arzneimitteln“. Aktivitäten“ wird innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum in den offiziellen elektronischen oder gedruckten Medien der Lizenzierungsbehörde und (oder) an Informationsständen in den Räumlichkeiten der Lizenzierungsbehörde veröffentlicht:

b) die Lizenzbehörde entscheidet über die Erteilung, Neuausstellung, Aussetzung, Verlängerung oder Beendigung einer Lizenz;

c) Erhalt von Informationen des Föderalen Steuerdienstes über die Liquidation einer juristischen Person oder die Beendigung ihrer Tätigkeit infolge einer Umstrukturierung, über die Beendigung der Tätigkeit einer Einzelperson als Einzelunternehmer;

d) das Inkrafttreten einer gerichtlichen Entscheidung zum Widerruf der Lizenz.

13. Die Lizenzkontrolle erfolgt in der im Bundesgesetz „Über den Schutz der Rechte juristischer Personen und Einzelunternehmer bei der Ausübung staatlicher Kontrolle (Aufsicht) und kommunaler Kontrolle“ vorgeschriebenen Weise unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Organisation und Durchführung von Inspektionen gemäß dem Bundesgesetz „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“.

14. Einreichung eines Antrags und der für den Erhalt einer Lizenz erforderlichen Unterlagen durch den Lizenzbewerber und deren Annahme durch die Lizenzierungsstelle, wobei die Lizenzierungsstelle über die Erteilung einer Lizenz (die Verweigerung der Lizenzerteilung) und die erneute Erteilung entscheidet Lizenz (Verweigerung der erneuten Erteilung einer Lizenz), Aussetzung, Erneuerung, Beendigung der Gültigkeit der Lizenz sowie Bereitstellung eines Duplikats und einer Kopie der Lizenz, Bildung und Aufrechterhaltung eines Lizenzverfahrens, Aufrechterhaltung eines Das Lizenzregister und die Bereitstellung der im Lizenzregister enthaltenen Informationen erfolgen auf die im Bundesgesetz „Über die Lizenzierung bestimmter Arten von Tätigkeiten“ festgelegte Weise.

15. Die Führung eines konsolidierten Registers der Lizenzen, einschließlich der von den Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation gemäß den übertragenen Befugnissen ausgestellten Lizenzen, erfolgt durch den Föderalen Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen.
Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882.

16. Monatlich vor dem 10. Tag übermitteln die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation in gedruckter und elektronischer Form die in den Lizenzregistern der Teilstaaten der Russischen Föderation enthaltenen Daten an den Föderalen Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 18. September 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 4. September 2012 N 882.

17. Für die Erteilung oder Neuausstellung einer Lizenz durch die Lizenzbehörde oder die Ausstellung eines Duplikats einer Lizenz in Papierform wird eine staatliche Gebühr in der Höhe und in der Weise entrichtet, die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation über Steuern und Steuern festgelegt sind Gebühren.

18. Der Föderale Dienst für Überwachung im Gesundheitswesen sendet innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Mitteilung an die staatlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation, die die in Artikel 15 Absatz 1 Teil 1 des Bundesgesetzes „Über die Grundlagen von „Schutz der Gesundheit der Bürger in der Russischen Föderation“, beglaubigte Kopien von Anordnungen zur Aussetzung und Erneuerung von Lizenzen, Ernennung von Inspektionen von Lizenznehmern, Kopien von Inspektionsberichten von Lizenznehmern, Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen Lizenzanforderungen, Protokolle über Ordnungswidrigkeiten, Entscheidungen über die Verhängung von Verwaltungsstrafen und anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Lizenzkontrolle in Bezug auf Lizenznehmer (mit Ausnahme von Lizenznehmern, die Anträge auf Erneuerung von Lizenzen gestellt haben), die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern sowie dem Anbau ausüben von Betäubungsmittelpflanzen zur Einbeziehung in Genehmigungsverfahren.
(Der Absatz wurde zusätzlich am 3. Oktober 2016 durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 23. September 2016 N 956 aufgenommen.)

Anwendung. Liste der Arbeiten und Dienstleistungen, bei denen es sich um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläuferstoffen sowie dem Anbau von Betäubungsmittelpflanzen handelt

Anwendung
zur Lizenzierungsordnung
Drogenhandelsaktivitäten
Drogen, psychotrope Substanzen und deren
Vorläufer, Anbau
narkotische Pflanzen

1. Entwicklung neuer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

2. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

3. Herstellung von analytischen (Standard-)Proben von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

4. Verarbeitung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

5. Lagerung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

6. Transport von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

7. Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

8. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

9. Vertrieb von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

10. Kauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

11. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

12. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste aufgeführt sind

13. Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

14. Entwicklung neuer Vorläufer von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

15. Herstellung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zum Zweck der Herstellung analytischer (Standard-)Proben.

16. Herstellung von analytischen (Standard-)Proben von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

17. Verarbeitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

18. Lagerung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

19. Transport von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

20. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Vorläuferstoffen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläuferstoffe aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

21. Verkauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

22. Kauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

23. Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

24. Die Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

25. Vernichtung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Liste I der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

26. Entwicklung neuer Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

27. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

28. Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

29. Verarbeitung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

30. Lagerung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

31. Transport von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

32. Abgabe von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen an Einzelpersonen, die in der Liste II der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufersubstanzen aufgeführt sind.

33. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

34. Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

35. Vertrieb von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

36. Kauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

37. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste aufgeführt sind

38. Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste aufgeführt sind

39. Die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

40. Die Verwendung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

41. Vernichtung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Liste II der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

42. Entwicklung neuer psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

43. Herstellung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

44. Herstellung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

45. Verarbeitung von psychotropen Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

46. ​​​​​Lagerung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

47. Transport von psychotropen Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

48. Abgabe psychotroper Substanzen an Einzelpersonen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegenden Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

49. Abgabe (mit Ausnahme der Abgabe an Einzelpersonen) psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

50. Verkauf psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

51. Vertrieb psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

52. Kauf psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer aufgeführt sind.

53. Verwendung psychotroper Substanzen aus Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und deren Vorläufer zu medizinischen Zwecken.

54. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen, in der Veterinärmedizin.

55. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der in der Russischen Föderation kontrollpflichtigen Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, zu wissenschaftlichen und pädagogischen Zwecken.

56. Die Verwendung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind und der Kontrolle in der Russischen Föderation unterliegen, im Rahmen von Sachverständigentätigkeiten.

57. Vernichtung psychotroper Substanzen, die in Liste III der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

58. Herstellung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

59. Verarbeitung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

60. Lagerung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

61. Verkauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

62. Kauf von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.

63. Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in Tabelle I der Liste IV der Liste der Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen und ihrer Vorläufer aufgeführt sind, die in der Russischen Föderation der Kontrolle unterliegen.
(Klausel in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 7. Juni 2012 durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 24. Mai 2012 N 507.

64. Anbau von Betäubungsmittelpflanzen, die in der Liste der Pflanzen aufgeführt sind, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten und der Kontrolle in der Russischen Föderation unterliegen, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Sachverständigentätigkeiten.

Anwendung. Liste der aufgehobenen Gesetze der Regierung der Russischen Föderation

Anwendung
zum Regierungsbeschluss
Russische Föderation
vom 22. Dezember 2011 N 1085

1. Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 4. November 2006 N 648 „Über die Genehmigung von Vorschriften über Lizenzierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2006, N 46, Art . 4798).

2. Klausel 3 der Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation über die Lizenzierung bestimmter Arten von Aktivitäten vorgenommen werden, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 7. April 2008 N 241 (Gesetzsammlung). der Russischen Föderation, 2008, N 15, Art. 1551).

3. Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 7. April 2008 N 249 „Über die Genehmigung der Vorschriften über Lizenzierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, die in Liste I aufgeführt sind, gemäß dem Bundesgesetz „Über Suchtstoffe“. und psychotrope Substanzen“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2008, N 15, Art. 1556).

4. Absatz drei (Gesetzsammlung der Russischen Föderation, 2008, Nr. 25, Art. 2982).
(Gesetzsammlung der Russischen Föderation, 2010, Nr. 19, Art. 2316).

7. Erlass der Regierung der Russischen Föderation vom 11. Mai 2010 N 318 „Über die Genehmigung der Verordnungen über Lizenzierungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, dem Verkauf, dem Erwerb und der Verwendung von Vorläufern von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, die in enthalten sind.“ Tabelle I der Liste IV gemäß dem Bundesgesetz „Über Suchtstoffe und psychotrope Stoffe“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2010, Nr. 20, Art. 2473).

8. Klausel 2 der Änderungen, die an den Gesetzen der Regierung der Russischen Föderation vorgenommen werden, genehmigt durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juni 2010 N 419 (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 2010, N 25, Art. 3178), genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 30. Oktober 2010 Nr. 881 (Gesetzgebungssammlung der Russischen Föderation, 2010, Nr. 45, Art. 5863).

11. Absatz drei des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 10. Dezember 2010 N 1012 „Über die Lizenzierung des Anbaus von Pflanzen, die Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder deren Vorläufer enthalten, zur Verwendung für wissenschaftliche, pädagogische Zwecke und für Expertentätigkeiten“ (Gesetzsammlung der Russischen Föderation, 2010, N 51, Art. 6943).

12. Absatz 3 des Dekrets der Regierung der Russischen Föderation vom 20. Juli 2011 N 599 „Über Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Arzneimittel, die geringe Mengen an Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und deren Vorläufern enthalten, die in der Liste der Betäubungsmittel und psychotropen Substanzen aufgeführt sind.“ und ihre Vorläufer unterliegen der Kontrolle in der Russischen Föderation“ (Gesammelte Rechtsvorschriften der Russischen Föderation, 2011, Nr. 30, Art. 4648).

Überarbeitung des Dokuments unter Berücksichtigung
Änderungen und Ergänzungen vorbereitet
JSC „Kodeks“

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